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Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 06/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Wirkt sich Elterngeld auf den Abzug von Unterhaltsleistungen negativ aus?

| Unterhaltsleistungen sind im Veranlagungszeitraum 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag allerdings um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 26.11.2015) und des Finanzgerichts Sachsen (Urteil vom 21.10.2015) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen. |

Beachten Sie | In den vorgenannten Verfahren wurden keine Rechtsmittel eingelegt. Es gibt aber noch ein weiteres Urteil des Finanzgerichts Sachsen vom 15.10.2015. Und hier wollte sich die Steuerpflichtige mit dem für sie ungünstigen Ergebnis nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, die bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Geeignete Fälle können somit über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 436/14, Rev. BFH Az. VI R 57/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185677; FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, rkr.; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, rkr.

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In welchen Fällen ist ein Verlustabzug bei nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit möglich?

| Unter gewissen Voraussetzungen gewährt der Fiskus für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten einen Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR jährlich. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind nach Ansicht der Finanzverwaltung nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Dieser Meinung haben die Finanzgerichte jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt die Finanzgerichte Thüringen sowie Mecklenburg-Vorpommern. |

Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag (2.400 EUR), dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. So lautet die gesetzliche Regelung.

Beispiel

Die Einnahmen betragen 3.600 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= 1.200 EUR), sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= 600 EUR) abziehbar, sodass 600 EUR zu versteuern sind.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen (Revision anhängig) regelt der Gesetzeswortlaut nicht den Fall, dass die Einnahmen den steuerfreien Betrag unterschreiten. Somit können die Betriebsausgaben in der Höhe zu einem Verlust führen, in der sie den Freibetrag übersteigen.

Beispiel

Die Einnahmen betragen nur 2.000 EUR, die Ausgaben 3.000 EUR. Nach Ansicht des Finanzgerichts Thüringen ergibt sich hier ein ausgleichs- und abzugsfähiger Verlust von 600 EUR.

Und wie ist die Lösung, wenn sowohl die Einnahmen (z. B. 100 EUR) als auch die Ausgaben (z. B. 600 EUR) unter dem Freibetrag liegen?

Auch hier gibt es eine positive Entscheidung, die der Meinung der Finanzverwaltung widerspricht. Denn das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden, dass der Verlust von 500 EUR steuermindernd abzusetzen ist.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte keine Revision zugelassen. Hiermit wollte sich die Verwaltung aber nicht zufriedengeben und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

FAZIT | Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof in den strittigen Fällen nun bald für Klarheit sorgen wird.

Quelle | FG Thüringen, Urteil vom 30.9.2015, Az. 3 K 480/14; Rev. BFH Az. III R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146289; FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.6.2015, Az. 3 K 368/14, NZB BFH Az. VIII B 73/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146286; OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.12.2015, Az. S 2245 A-2-St 213, www.iww.de, Abruf-Nr. 146481

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Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

| Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe durch eine Agentur sind keine begünstigten Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. eine haushaltsnahe Dienstleistung, so das Finanzgericht Köln. |

Die Zahlung an die Agentur wäre nur dann begünstigt, so das Finanzgericht, wenn die Agentur vom Steuerpflichtigen haushaltsnah beschäftigt wird oder für ihn eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Dies war hier allerdings nicht der Fall.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 21.10.2015, Az. 3 K 2253/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185291

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Vermieter


Fahrtkosten zum Mietobjekt regelmäßig in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar

| Vermieter können Fahrtkosten zu ihren Vermietungsobjekten grundsätzlich mit einer Pauschale von 0,30 EUR für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen. Die ungünstigere Entfernungspauschale ist nur dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof zu der bis einschließlich 2013 geltenden Rechtslage entschieden. |

Grundsätzlich sucht ein Steuerpflichtiger sein Vermietungsobjekt in einem kleineren oder größeren zeitlichen Abstand auf (z. B. zu Kontrollzwecken, bei Mieterwechseln oder zum Ablesen von Zählerständen). Die Verwaltung des Mietobjekts erfolgt regelmäßig von der Wohnung des Steuerpflichtigen aus. In einem solchen Fall ist das Vermietungsobjekt nicht der ortsgebundene Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit. Somit können die Fahrtkosten mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten angesetzt werden.

Wird die Mietimmobilie indes nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit fortdauernd und immer wieder aufgesucht, unterhält der Vermieter am Belegenheitsort des Vermietungsobjekts eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Und eine solche (Ausnahme-)Situation lag im Streitfall vor. Da die Steuerpflichtigen 165- bzw. 215-mal im Jahr zu ihren zwei Vermietungsobjekten fuhren, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (z. B. streuen, fegen oder wässern) zu erledigen, erkannte der Bundesfinanzhof nur die Entfernungspauschale an.

Beachten Sie | Die Entscheidung erging noch zur Rechtslage vor der Reisekostenreform. Sie dürfte aber prinzipiell auch auf Veranlagungszeiträume ab 2014 übertragbar sein. So liegt (Literaturstimmen zufolge) eine erste Tätigkeitsstätte nur dann am Ort des Vermietungsobjekts, wenn der Vermieter diese arbeitstäglich aufsucht oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage dort verbringt. Relevant sind damit in erster Linie quantitative Maßstäbe.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.12.2015, Az. IX R 18/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185338

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Kapitalanleger


Währungsgeschäfte: Veräußerungsgewinne bleiben nach einem Jahr steuerfrei

| Entsteht aus der Anschaffung und Veräußerung von Fremdwährungsbeträgen ein Gewinn, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr beträgt. Mit anderen Worten: Nach einem Jahr kann ein etwaiger Gewinn steuerfrei vereinnahmt werden. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben hin. |

Auch wenn bei Fremdwährungsgeschäften Zinsen anfallen, führt dies nicht dazu, dass die Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre verlängert wird. Denn die Zinseinkünfte sind nicht Ausfluss des Wirtschaftsguts Fremdwährungsdarlehen, sondern Ausfluss der eigentlichen Kapitalforderung. Zinseinkünfte unterliegen dann der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

Wenn Steuerpflichtige auf demselben Konto nacheinander Fremdwährungsguthaben anschaffen und anschließend sukzessive wieder verkaufen, ist seit dem Veranlagungszeitraum 2014 zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge auch zuerst veräußert wurden (Fifo-Methode = first in - first out).

Beachten Sie | Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der gesetzliche Hinweis auf die Fifo-Methode (zunächst) gestrichen. Gegen den Willen des Steuerpflichtigen konnte die Fifo-Methode somit nicht mehr angewandt werden. Der Steuerpflichtige musste vielmehr selbst anhand von Unterlagen (z. B. Kauf- und Verkaufsbeleg) nachweisen, welche Teile des Fremdwährungsguthabens veräußert worden sind. Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 ist die Fifo-Methode als Verwendungsreihenfolge wieder gesetzlich verankert.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 10.3.2016, Az. S 2256.1.1-6/6 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185301

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Fehlende Mitunternehmerstellung bei einer Freiberuflerpraxis kann zur Gewerblichkeit führen

| Bei einer Mitunternehmerschaft können Mitunternehmerrisiko und -initiative unterschiedlich ausgeprägt sein, es müssen jedoch beide Merkmale vorliegen. Wird die Mitunternehmerstellung bei einem Gesellschafter verneint, kann dies insbesondere bei Arztpraxen negative Folgen haben. Denn dann drohen die (eigentlich) freiberuflichen Einkünfte wegen der sogenannten Abfärberegelung zu solchen aus Gewerbebetrieb zu werden, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zeigt. |

Sachverhalt

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Ärzten A und B, betrieb im Streitjahr 2007 mit der Ärztin C eine Arztpraxis. Nach einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass C steuerlich nicht als Mitunternehmerin der GbR anzusehen sei. Der Grund: Der Ärztin stand eine von ihrem selbst erwirtschafteten Umsatz abhängige Gewinnbeteiligung zu. Am Vermögen war sie nicht beteiligt und sie hatte auch keinen Abfindungsanspruch.

Zudem vertrat das Finanzamt die Sichtweise, dass die Gesellschaft, soweit sie Umsätze aus der Behandlung der Patienten durch die Ärztin vereinnahmt hatte, gewerbliche Einkünfte erzielt habe. Nach der gesetzlichen Abfärberegelung gelte der Betrieb deshalb in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Dieser Ansicht folgten sowohl das Finanzgericht als auch in der Folge der Bundesfinanzhof.

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, besteht nur ein eingeschränktes Mitunternehmerrisiko.

Beachten Sie | Eine Mitunternehmerstellung liegt dann nur vor, wenn die Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Dies war aber hier nicht der Fall.

Bedient sich der Angehörige eines freien Berufs einer entsprechenden Mithilfe, muss er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und
eigenverantwortlich tätig
werden. Für einen Arzt bedeutet dies, dass er eine höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleistung am Patienten schuldet und deshalb einen wesentlichen Teil der ärztlichen Leistungen selbst erbringen muss. Im Streitfall hatte C ihre Patienten aber eigenverantwortlich behandelt. Eine Überwachung durch A und B erfolgte ebenso wenig, wie deren persönliche Mitwirkung bei der Behandlung dieser Patienten.

Da die Ärzte-GbR somit auch Vergütungen aus ärztlichen Leistungen erzielte, die in nicht unerheblichem Umfang ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter erbracht wurden, waren die Einkünfte der Ärzte-GbR insgesamt solche aus Gewerbebetrieb.

Beachten Sie | Die Abfärberegelung greift aber nicht, wenn die an sich schädlichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (Bagatellgrenze).

Quelle | BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 62/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184826; BFH-Urteil vom 3.11.2015, Az. VIII R 63/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184827

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Es bleibt dabei: Miet- und Pachtzinsen sind bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnen

| Das Finanzgericht Hamburg hält die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Ermittlung der Gewerbesteuer für verfassungswidrig, weil sie das Prinzip gleichmäßiger Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verletzt und hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Das hat die Vorlage jedoch als unzulässig verworfen, sodass es bei der Hinzurechnung bleibt. |

Das Bundesverfassungsgericht bemängelte
u. a., dass das Finanzgericht nicht ausreichend dargelegt hat, warum es von der Verfassungswidrigkeit ausgeht. Ferner hätte sich das Finanzgericht Hamburg auch mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Finanzgerichte auseinandersetzen müssen.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 15.2.2016, Az. 1 BvL 8/12

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Studienkosten der eigenen Kinder sind keine Betriebsausgaben

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster können Studienkosten der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten. |

Sachverhalt

Die Kinder des Unternehmensberaters (U) studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. Business and Management und waren daneben im Unternehmen des U geringfügig beschäftigt. U schloss mit den Kindern Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm und sich die Kinder verpflichteten, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Kosten anteilig zurückzuzahlen. Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausbildungskosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster befand.

Das Finanzgericht führte aus, dass Ausbildungskosten der eigenen Kinder keine Betriebsausgaben darstellen. U sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet, sodass eine private Motivation vorgelegen habe. Die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen könnten allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Da eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht möglich sei, bleibe es beim Abzugsverbot.

Vor dem Hintergrund der unterhaltsrechtlichen Verpflichtung könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Vereinbarungen nahezu ausschließlich betriebliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Vielmehr sei die private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende private Mitveranlassung ausscheide. Zudem sei der vertraglich vereinbarte Rückzahlungsanspruch im Zweifel zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 15.1.2016, Az. 4 K 2091/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146628

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Organschaft: Vorzeitige Beendigung eines Gewinnabführungsvertrags erschwert

| Die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015, die für die Finanzämter ab dem Veranlagungszeitraum 2015 bindend sind, enthalten eine wichtige Änderung für die vorzeitige Beendigung von Gewinnabführungsverträgen. |

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Eine der Voraussetzungen ist, dass der Gewinnabführungsvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren hat und tatsächlich durchgeführt wird.

Wird der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig beendet, bleibt der Vertrag für die Jahre, für die er durchgeführt worden ist, steuerlich wirksam, wenn die Beendigung auf einem wichtigen Grund beruht. Stand bereits bei Vertragsabschluss fest, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird, ist ein wichtiger Grund nicht anzunehmen. Das galt nach den bisherigen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2004 jedoch nicht für die Beendigung des Gewinnabführungsvertrags durch Verschmelzung, Spaltung oder aufgrund der Liquidation der Organgesellschaft. Die Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 sehen diese Rückausnahme jedoch nicht mehr vor.

Kurzum: Nach der neuen Sichtweise ist es somit für die steuerliche Anerkennung der Organschaft in jedem Fall schädlich – und zwar rückwirkend von Anfang an –, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet werden wird.

Quelle | Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 vom 6.4.2016, BStBl I Sondernummer 1/2016

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Umsatzsteuerzahler


Ausschlussfristen beim Antrag auf Vorsteuervergütung für 2015 beachten

| Sind inländische Unternehmer im Ausland nicht für umsatzsteuerliche Zwecke registriert, können sie sich die in 2015 gezahlten Vorsteuerbeträge grundsätzlich über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die Vorsteuern in einem EU-Staat oder im Drittland gezahlt worden sind. |

Vorsteuern aus Drittstaaten

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erstattung von Vorsteuern inländischer Unternehmer in Drittstaaten ist das Vorliegen einer Gegenseitigkeitsvereinbarung. Listen mit Drittstaaten, zu denen eine Gegenseitigkeit besteht, hat das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Homepage aufgeführt (www.iww.de/sl1870).

Die Anträge sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen und müssen dort bis zum 30.6.2016 eingehen.

Vorsteuern aus EU-Staaten

Wurden Unternehmer in 2015 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2016 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen.

Die Anträge sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob der Antragsteller im beantragten Vergütungszeitraum zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und entscheidet dann über die Weiterleitung des Antrags an den Erstattungsstaat.

PRAXISHINWEIS | Wichtige, weiterführende Hinweise sind auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/sl1869) aufgeführt.

Ob sich ein Erstattungsantrag aufgrund des Verwaltungsaufwands (Einreichung von Belegen etc.) überhaupt lohnt, hängt sicherlich vom Einzelfall und nicht zuletzt von der Höhe der entrichteten Vorsteuern ab.

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Arbeitgeber


Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn

| Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sachbezüge in Höhe von maximal 44 EUR monatlich, dann fällt hierfür keine Lohnsteuer an. Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen. |

Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.

Quelle | Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 185093

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Arbeitnehmer


Auch bei der Antragsveranlagung verjähren Steueransprüche nicht am Wochenende

| Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt. |

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der im Veranlagungszeitraum 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielte. Seine Einkommensteuererklärung ging erst am Montag, den 2.1.2012 beim Finanzamt ein. Dieses lehnte die Durchführung der Antragsveranlagung ab. Begründung: Der Antrag sei innerhalb der Festsetzungsfrist zu stellen, die mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung beginnt und vier Jahre beträgt. Folglich sei die Festsetzungsfrist am Samstag, den 31.12.2011 abgelaufen.

Diese Ansicht teilte auch das Finanzgericht Thüringen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist zwar erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)). Diese Regelung sei aber für den Ablauf der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden, sodass die Steuererklärung nicht fristgemäß eingegangen sei.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass die Festsetzungsfrist in einem solchen Fall nicht mit Ablauf des 31. Dezembers, sondern nach § 108 Abs. 3 AO erst mit Ablauf des nächsten Werktags (hier am 2.1.2012) endet. Folglich ist der Steuerpflichtige für 2007 zur Einkommensteuer zu veranlagen.

PRAXISHINWEIS | Diese Entscheidung ist auch für die Verjährung zum Jahresende 2016 von Bedeutung. Denn auch der 31.12.2016 fällt auf einen Samstag.

Exkurs Pflichtveranlagung

Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (= Pflichtveranlagung), beispielsweise wenn

  • vom zuständigen Finanzamt für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ein Freibetrag ermittelt worden ist,
  • die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 EUR beträgt,
  • ein Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen hat,
  • beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist.

Beachten Sie | Bei der Pflichtveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (Anlaufhemmung).

Exkurs Antragsveranlagung

Sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann kann sich eine Antragsveranlagung z. B. in folgenden Fällen lohnen:

  • Die Höhe des Arbeitslohns hat im Laufe des Jahres geschwankt und der Arbeitgeber hat keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt.
  • Die Steuerklasse hat sich im Laufe des Jahres zu ihren Gunsten geändert und dies wurde vom Arbeitgeber noch nicht bei einem Lohnsteuer-Jahresausgleich berücksichtigt.
  • Es sind (hohe) Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden, für die vom Finanzamt kein Freibetrag für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ermittelt worden ist.

Beachten Sie | Bei der Antragsveranlagung greift die Anlaufhemmung nicht, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.1.2016, Az. VI R 14/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184832; Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2015

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FG Rheinland-Pfalz: Entfernungspauschale deckt auch Unfallkosten auf dem Weg zur Arbeit ab

| Durch die Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Somit können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich als Werbungskosten anerkannt werden, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. |

Sachverhalt

Eine Angestellte erlitt auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Pkw einen Unfall. Die Reparaturkosten und die Behandlungskosten (Reha-Klinik etc.) wurden nur zum Teil erstattet. Die selbst getragenen Kosten machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Reparaturkosten an, nicht aber die Krankheitskosten, die, so das Finanzamt, allenfalls als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Der Abzug scheiterte hier jedoch an der zumutbaren Eigenbelastung, die nicht überschritten wurde.

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, denn auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz lehnte einen Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten ab.

Die Entfernungspauschale deckt, so das Finanzgericht, nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies dient der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen.

Beachten Sie | Das Finanzgericht wies in der Urteilsbegründung darauf hin, dass das Finanzamt auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten hätte berücksichtigen dürfen. Da eine Verböserung im gerichtlichen Verfahren aber nicht in Betracht kommt, blieb es letztlich beim Ansatz als Werbungskosten.

PRAXISHINWEIS | Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2014, wonach sämtliche Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten sind (im Streitfall die Kosten einer Falschbetankung).

Das Urteil steht jedoch in Widerspruch zu einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen sind. Solange die Finanzverwaltung an dieser Sichtweise festhält, sollte man Unfallkosten weiterhin als Werbungskosten geltend machen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.2.2016, Az. 1 K 2078/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146729; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 29/13; BMF-Schreiben vom 31.10.2013, Az. IV C 5 - S 2351/09/10002: 002, Tz. 4

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Abschließende Hinweise


Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 06/2016

| Im Monat Juni 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.6.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.6.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.6.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.6.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.6.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.6.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Juni 2016 am 28.6.2016.

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Monats-Rundschreiben Plus 05-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 05/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Ist die Höhe des Kinderfreibetrags verfassungswidrig?

| In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Niedersachsen die Auffassung vertreten, dass die Kinderfreibeträge verfassungswidrig zu niedrig sind. Es ist zu erwarten, dass sich nun der Bundesfinanzhof mit dieser Thematik befassen muss. |

Zum Hintergrund: Die Entscheidung ist bei der Einkommensteuerfestsetzung für diejenigen Steuerpflichtigen bedeutsam, für die der Abzug der Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags betrifft es alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge abgezogen werden (auch wenn das Kindergeld günstiger ist).

Die Bundesregierung hatte das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum (VZ) 2014 mit 4.440 EUR festgestellt und angekündigt, zur verfassungsgerechten Besteuerung werde der Kinderfreibetrag von 4.368 EUR um 72 EUR für den VZ 2014 angehoben. Diese Ankündigung hat der Gesetzgeber allerdings nicht umgesetzt. Da die Kinderfreibeträge erst ab dem VZ 2015 angehoben worden sind, sind sie nach Meinung des Finanzgerichts Niedersachsen für den VZ 2014 zu niedrig.

Das Finanzgericht geht aber noch einen Schritt weiter und sieht die Höhe des Kinderfreibetrags generell als zu niedrig an. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines sechsjährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt. Zudem moniert das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind keine Ermittlungen zur Höhe des Existenzminimums angestellt hat, sondern den Satz für minderjährige Kinder anwendet.

PRAXISHINWEIS | Nach Ansicht des Finanzgerichts umfasst die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge die Verfassungsmäßigkeit des um 72 EUR zu niedrigen Kinderfreibetrags im VZ 2014 und – auch für andere VZ – der Höhe des Kinderfreibetrags nach dem durchschnittlichen Existenzminimum nicht. Denn diese Fragen sind bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht. Demzufolge ist ein Einspruch zu erwägen, wobei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für die Fälle des VZ 2014 grundsätzlich zu entsprechen ist. Dies ergibt sich aus dem neuen Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 16.2.2016, Az. 7 V 237/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146625; Mitteilung des FG Niedersachsen vom 23.2.2016; BMF-Schreiben vom 11.4.2016, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010

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Kindergeld für volljährige Kinder: Finanzverwaltung äußert sich zum Abschluss einer Berufsausbildung

| Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums erhalten Eltern für volljährige Kinder nur noch dann Kindergeld, wenn die Kinder nicht voll erwerbstätig sind. Der Frage, wann eine Erstausbildung abgeschlossen ist, kommt demnach entscheidende Bedeutung zu. Dazu gab es zuletzt zahlreiche interessante Gerichtsentscheidungen. Inwiefern die Verwaltung diese Urteile anwendet, lässt sich einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums entnehmen. |

Zum Hintergrund

Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

  • eine Ausbildung absolvieren,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden,
  • mangels Ausbildungsplatz eine Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder
  • ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst leisten

werden bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Danach nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind jedoch unschädlich.

Sichtweise der Finanzverwaltung

Nach dem Schreiben der Finanzverwaltung liegt eine Erstausbildung vor, wenn kein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium bzw. keine andere abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen sind. Dabei kommt es auf den Abschluss der Ausbildung an. Ein Wechsel des Studiengangs ohne vorherigen Abschluss wäre somit unschädlich.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Ist allerdings aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das angestrebte Berufsziel noch nicht erreicht wurde, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung gelten, wenn diese sachlich (z. B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) und zeitlich (zum nächstmöglichen Zeitpunkt) mit der Erstausbildung zusammenhängt.

Das Bundesfinanzministerium schreibt hier deutlich, dass es sich erst dann um eine Weiterbildung oder Zweitausbildung handelt, wenn das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel erreicht ist. Hier ist also gute Argumentation und Nachweisführung gefragt.

Beachten Sie | Kritisch sind vor allem Masterstudiengänge. Bislang sah die Finanzverwaltung die Berufsbefähigung mit dem Bachelor als abgeschlossen an, der Master wurde als Zweitausbildung gewertet. Der Bundesfinanzhof hat das anders gesehen: Ist ein Masterstudium inhaltlich und zeitlich auf den vorherigen Bachelorstudiengang abgestimmt, zählt er noch zur Erstausbildung. Diese Entscheidung wendet nun auch die Finanzverwaltung an und geht bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule von einem engen sachlichen Zusammenhang aus.

PRAXISHINWEIS | Da unter Umständen auch in sonstigen zeitnah anschließenden Ergänzungs- und Aufbaustudien ein einheitliches Erststudium gesehen werden kann, sollten die steuerlichen Vergünstigungen für (weiter)studierende Kinder immer beantragt werden – außer wenn es sich um einen offensichtlich anderen, zweiten Studiengang handelt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.2.2016, Az. IV C 4 - S 2282/07/0001-01, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146411

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Elterngeld kann außergewöhnliche Belastung mindern

| Unterhaltsleistungen können im Veranlagungszeitraum 2016 unter gewissen Voraussetzungen bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Der Höchstbetrag ist um die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu kürzen, soweit diese einen anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR übersteigen. Zu solchen Einkünften gehört nach den Urteilen der Finanzgerichte Münster und Sachsen auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht – also auch der Sockelbetrag von 300 EUR monatlich. |

Beachten Sie | Die Finanzgerichte hatten die Revision zugelassen. Da diese aber in beiden Fällen nicht eingelegt wurde, sind die Urteile rechtskräftig.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 K 3546/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146723; FG Sachsen, Urteil vom 21.10.2015, Az. 2 K 1175/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146566

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Vermieter


Keine anschaffungsnahen Herstellungskosten bei Beseitigung nachträglich eingetretener Schäden

| Aufwendungen des Vermieters zur Beseitigung von Schäden, die der Mieter nach Erwerb einer Eigentumswohnung verursacht hat, sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf können die Aufwendungen sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. |

Zum Hintergrund: Anschaffungsnahe Herstellungskosten liegen vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. In diesem Fall können die Aufwendungen nicht sofort, sondern lediglich über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige erwarb in 2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das Mietverhältnis. In der Folge kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin. In 2008 wurde das Mietverhältnis gekündigt. Die Mieterin hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall etc.).

Zur Schadenbeseitigung wandte die Steuerpflichtige im Jahr 2008 rund 17.000 EUR (netto) auf, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Hingegen vertrat das Finanzamt die Auffassung, es handele sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, da die 15 %-Grenze überschritten wurde.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegen trotz Überschreitung der 15 %-Grenze keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor. Der Gesetzesbegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach dem Erwerb habe erfassen wollen. Dagegen sprächen auch systematische Gründe. So könne in Fällen, in denen es – wie im Streitfall – zu einem Substanzverlust komme, auch eine Absetzung für außerordentliche Abnutzung beansprucht werden, die auch zu einem sofortigen Abzug führe.

Ferner gebiete die mit der Regelung bezweckte Verwaltungsvereinfachung keine Qualifizierung derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten.

PRAXISHINWEIS | Die Revision wurde zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob Aufwendungen zur Beseitigung nachträglicher Schäden anschaffungsnahe Herstellungskosten auslösen können.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 21.1.2016, Az. 11 K 4274/13 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146556

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Kapitalanleger


Bundesfinanzhof widerspricht Finanzverwaltung: Verluste aus dem Verfall von Optionen sind zu berücksichtigen

| Der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Ansicht des Bundesfinanzministeriums – entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet und somit steuerlich genutzt werden können. |

Sachverhalt

In den Streitfällen hatten Privatanleger jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes entwickelte sich jedoch nicht wie erwartet. Schließlich wurden die Optionen nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht. Den Wertverlust machten die Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich geltend – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Dabei ist es unerheblich, ob der Anleger aufgrund der Option auch den zugrunde liegenden Basiswert erwirbt oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleicht. Der Bundesfinanzhof betrachtet die Anschaffung der Option und den Ausgang des Optionsgeschäfts als Einheit.

Beachten Sie | Die aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind auch deshalb von besonderer Bedeutung, da sie zur heute geltenden Rechtslage, d. h. nach Einführung der Abgeltungsteuer, ergangen sind.

Quelle | BFH-Urteile vom 12.1.2016, Az. IX R 48/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184146; Az. IX R 49/14, Abruf-Nr. 184147; Az. IX R 50/14, Abruf-Nr. 184148

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Finanzministerium rudert zurück: Doch keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

| Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt. |

Zum Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 Folgendes entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.

Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).

Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2016, Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146648; BFH-Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11

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Veranstaltung von Golfturnieren: Wann sind die Aufwendungen abziehbar?

| Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Unternehmer Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Golfturnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Und wie so oft im Steuerrecht kommt es hier auf den Einzelfall an: Denn im Fall einer Brauerei waren die Kosten abziehbar, während im anderen Fall eine Versicherungsagentur ihre Aufwendungen nicht abziehen konnte. |

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme besteht nach dem Einkommensteuergesetz aber für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (Repräsentationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen.

Hierzu gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren, und zwar selbst dann – wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat –, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient.

PRAXISHINWEIS | Hätte der Unternehmer unmittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders entschied der Bundesfinanzhof jedoch im Fall einer Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Der Grund: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hatten die Turniere ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sah der Bundesfinanzhof im Streitfall als rein zufällig an. Zudem fiel er im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht weiter ins Gewicht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2015, Az. IV R 24/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183977; BFH-Urteil vom 14.10.2015, Az. I R 74/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183976

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten

| Der Bundesfinanzhof hat sich aktuell damit beschäftigt, in welchen Fällen Bürgschaftsverluste zugunsten eines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abzugsfähig sind. |

Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Arbeitgeberin beteiligt, spricht umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

Sofern der Arbeitnehmer in nur sehr geringem Umfang beteiligt ist, ist das ein Indiz dafür, dass die Bürgschaftsübernahme durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitnehmer an der Gesellschaft gar nicht beteiligt ist und durch die Bürgschaftsübernahme ausschließlich versucht, seine Lohneinkünfte zu sichern und zu erhalten.

Das gilt grundsätzlich auch, wenn der Arbeitnehmer an seinem Arbeitgeber noch nicht gesellschaftsrechtlich beteiligt ist, aber eine solche Beteiligung anstrebt, oder wenn der Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar, aber mittelbar gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 58/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183462

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Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen

| Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt. |

Zum Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Im Streitfall ging es um die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft rügte im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften auf sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) verstoße.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Köln aber keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform. Dies kommt, so das Gericht, auch in der Vorschrift des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck.

PRAXISHINWEIS | Oft wird es sich bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine kleine oder kleinste Kapitalgesellschaft handeln, sodass Offenlegungserleichterungen bestehen. Z. B. können kleinste Kapitalgesellschaften ihre Publizitätsverpflichtung durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, Az. 28 Wx 12/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146709

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Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

| Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. |

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten würde es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden kommen.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. I R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184745

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Umsatzsteuerzahler


Vorsteuerabzug für Unternehmensgründer begrenzt

| Der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH kann im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer wollte über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Obwohl die GmbH-Gründung und der Unternehmenskauf letztlich unterblieben, machte der Arbeitnehmer den Vorsteuerabzug für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen geltend. Während das Finanzgericht Düsseldorf dieser Ansicht folgte, versagte der Bundesfinanzhof den Vorsteuerabzug.

Maßgeblich ist die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Arbeitnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben.

Als Gesellschafter einer – noch zu gründenden – GmbH bestand kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug beanspruchen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). So kommt ein Vorsteuerabzug z. B. in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die Beratungsleistungen im Streitfall nicht übertragbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 11.11.2015, Az. V R 8/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 184493

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Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnung endet am 31.5.

| Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) setzt eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31.5. des Folgejahres) gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht. |

Beachten Sie | Wurden gemischt genutzte Gegenstände in 2015 erworben und ist noch keine Zuordnungsentscheidung erfolgt, dann sollte dem Finanzamt die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem Finanzamt die Jahreserklärung 2015 nicht bis zum 31.5.2016 vorliegen wird.

Quelle | A 15.2c Abs. 16 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

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Arbeitgeber


Sachbezüge: Streuwerbeartikel als mögliche Steuerfalle

| Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, sind bei der Pauschalierung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) als Streuwerbeartikel anzusehen und müssen daher vom Zuwendenden nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer (30 %) einbezogen und versteuert werden. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass diese Regelung bei der regulären Lohnversteuerung von Arbeitnehmern nicht anzuwenden ist. Aus dem Schreiben geht aber auch hervor, wie Arbeitgeber im Sinne ihrer Arbeitnehmer verfahren können. |

Die Problematik

Würde ein Arbeitnehmer in einem Monat beispielsweise fünf Streuwerbeartikel im Wert von jeweils 10 EUR geschenkt bekommen, bedeutet dies einen Sachbezug von 50 EUR. Dieser Sachbezug wäre steuerpflichtig, weil die monatliche Freigrenze von 44 EUR überschritten ist.

Der Ausweg

Streuwerbeartikel können nach § 37b EStG pauschal versteuert werden, wenn ansonsten die monatliche 44 EUR-Freigrenze überschritten werden würde. Somit kann der Arbeitgeber bei einem Überschreiten der Freigrenze einen Streuwerbeartikel pauschal versteuern, damit andere Sachbezüge des Arbeitnehmers steuerfrei bleiben können.

Beachten Sie | Die Entscheidung muss der Arbeitgeber nicht für alle Streuwerbeartikel einheitlich treffen. Er kann die Pauschalbesteuerung individuell für jeden einzelnen Streuwerbeartikel gesondert wählen.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält im Dezember 2015 fünf Sachbezüge (Wert jeweils 9 EUR). Der Arbeitgeber bezieht einen Sachbezug – trotz der Sonderregelung für Streuwerbeartikel – in die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ein. Durch die Pauschalierung eines Sachbezugs im Wert von 9 EUR bleiben die übrigen vier Sachbezüge innerhalb der 44 EUR-Freigrenze unversteuert.

Quelle | OFD Karlsruhe, LSt Aktuell, Ausgabe 2/2015 vom 18.12.2015, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146593

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Arbeitnehmer


Neue Verwaltungsanweisung zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

| Die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen setzt grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Infolge der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Verwaltungsanweisung überarbeitet. |

Danach liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt (bislang lag die Grenze bei 5 %). Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 4.3.2016, Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:031, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146538

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 05/2016

| Im Monat Mai 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.5.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 17.5.2016
  • Grundsteuerzahler: 17.5.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.5.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 20.5.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Mai 2016 am 27.5.2016.

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Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Steuertipps für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung und für Menschen im Ruhestand“ aktualisiert. Die Broschüre (Stand Februar 2016) kann unter www.iww.de/sl1837 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Monats-Rundschreiben Plus 04-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 04/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung

| Die Kosten für das Schulessen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt. Dies hat jüngst das Finanzgericht Sachsen entschieden. |

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen sind die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag abgegolten. Ferner handelt es sich bei der Schulverköstigung nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Privathaushalt erbracht wird.

Beachten Sie | Das Finanzgericht sah keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Der im Streitfall unterlegene Vater gibt sich damit aber nicht zufrieden und hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 7.1.2016, Az. 6 K 1546/13, NZB BFH Az. III B 20/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146413

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Zum Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen eines Kindes bei den Eltern als Sonderausgaben

| Das Finanzgericht Köln hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, in welchen Fällen eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Dabei hat es der steuerzahlerfreundlichen Sichtweise der Finanzverwaltung widersprochen. |

Hintergrund: Grundsätzlich können eigene Beiträge des Kindes zur Basiskrankenversicherung bei den Eltern als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Voraussetzung ist u. a., dass die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Diese gesetzliche Regelung ist grundsätzlich vorteilhaft, da sich beim Kind wegen der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Die Beiträge können zwischen den Eltern und dem Kind aufgeteilt, im Ergebnis aber nur einmal – entweder bei den Eltern oder beim Kind – berücksichtigt werden.

Die Besonderheit des vom Finanzgericht Köln entschiedenen Streitfalls war, dass die Beiträge direkt vom Arbeitslohn des Kindes einbehalten wurden. Zudem hatte der Sohn die Beiträge zur Krankenversicherung in seiner eigenen Steuererklärung ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht, weshalb das Finanzamt einen Abzug bei den Eltern ablehnte. Hierbei spiele es, so das Finanzamt, keine Rolle, dass die Beiträge beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln erfasst die gesetzliche Regelung nicht die Fälle, in denen steuerlich berücksichtigte Kinder, z. B. aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses, Beiträge von ihrem Arbeitgeber einbehalten bekommen und somit selbst tragen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst tragen.

PRAXISHINWEIS | Die Rechtsprechung widerspricht der aktuellen Verwaltungsauffassung, wonach es ausreicht, dass die Eltern ihr Kind durch Unterhaltsleistungen in Form von Bar- oder Sachleistungen (z. B. Unterkunft und Verpflegung) unterstützen. Das Finanzgericht Köln hat die Revision zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung dazu ergangen ist, ob die gesetzliche Regelung auch auf Beiträge anzuwenden ist, die vom Lohn des Kindes einbehalten werden. Da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, sollten geeignete Fälle über einen Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 13.5.2015, Az. 15 K 1965/12, Rev. BFH Az. X R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145837; R 10.4 Einkommensteuerrichtlinien (EStR)

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Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vor

| Die Bundesregierung möchte das Besteuerungsverfahren modernisieren und hat hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen. Das Gesetz soll weitestgehend zum 1.1.2017 in Kraft treten. Da die begleitenden Maßnahmen aber eine gewisse Vorlaufzeit und entsprechende Investitionen erfordern, soll die Umsetzung schrittweise bis zum Jahr 2022 erfolgen. |

Das Gesetz sieht viele Einzelmaßnahmen vor, die im Folgenden auszugsweise dargestellt werden.

Kontinuierlicher Ausbau
der elektronischen Kommunikation

Für Unternehmen ist die elektronische Steuererklärung schon derzeit verbindlich. Für den „privaten Steuerpflichtigen“ soll dieser Weg weiterhin nicht verbindlich vorgeschrieben werden. Es wird aber angestrebt, den Anteil der elektronischen Kommunikation auf freiwilliger Basis zu steigern. Ferner soll es möglich sein, nicht nur die Steuererklärung selbst, sondern auch die dazu gehörenden Belege und Erläuterungen elektronisch zu übermitteln.

Bei der im Jahr 2014 eingeführten vorausgefüllten Steuererklärung soll der Umfang der angebotenen Daten, die der Finanzverwaltung durch elektronische Mitteilungen Dritter oder aus eigener Erkenntnis bereits bekannt sind, erweitert werden.

Beachten Sie | Dabei sind die Eintragungen für die Steuerpflichtigen auch künftig nicht bindend. Nach der Überprüfung können sie übernommen oder durch zutreffende Daten ersetzt werden.

Automationsgestützte Bearbeitung der Steuererklärungen

Damit sich die Finanzbeamten auf die wirklich prüfungsbedürftigen Sachverhalte konzentrieren können, soll die ausschließlich automationsgestützte Bearbeitung von dazu geeigneten Steuererklärungen verstärkt werden. Dies soll ermöglicht werden durch den Einsatz von IT-gestützten Verfahren unter Berücksichtigung von Risikomanagementsystemen.

Reduzierte Belegvorlage

Steuerpflichtige sollen künftig weniger Belege mit der Steuererklärung einreichen müssen. Dies betrifft z. B. die Zuwendungsbestätigung für Spenden. Der Erhalt einer Spendenquittung soll für den steuermindernden Abzug aber nach wie vor erforderlich sein. Der Steuerpflichtige muss sie allerdings nicht mehr mit der Steuererklärung einreichen, sondern erst nach Anforderung des Finanzamts vorlegen.

Beachten Sie | Nach einem Vorschlag des Bundesrats sollen bestimmte Belege für die Steuererklärung künftig zwei Jahre aufzubewahren sein. Betroffen wären hiervon zum Beispiel auch Spendenquittungen. Die Bundesregierung lehnt diesen Vorschlag jedoch ab und hat ihn somit im aktuellen Gesetzentwurf auch nicht umgesetzt.

Verlängerung der Steuererklärungsfristen

Wurde die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellt, dann sieht der Gesetzentwurf für deren Abgabe eine gesetzliche Fristverlängerung bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres vor. Allerdings soll die Verlängerung vorbehaltlich einer Vorabanforderung oder einer Kontingentierung gelten.

Diese Fristverlängerung wird von Neuregelungen zum Verspätungszuschlag begleitet. Danach soll der Verspätungszuschlag künftig in bestimmten Fällen festgesetzt werden, ohne dass hierfür ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016, BT-Drs. 18/7457

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Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten: Nun ist das Bundesverfassungsgericht gefragt

| Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) zu verzichten. Endgültig entschieden ist diese Frage aber noch nicht, denn die unterlegenen Steuerpflichtigen haben Verfassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. |

Beachten Sie | Einkommensteuerbescheide ergingen in Bezug auf den Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten bis dato vorläufig. Demzufolge war ein Einspruch insoweit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der anhängigen Verfassungsbeschwerde ist zu hoffen, dass Steuerbescheide in diesem Punkt auch weiterhin vorläufig ergehen werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808; Verfassungsbeschwerde anhängig unter: Az. 2 BvR 180/16

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Vermieter


Mietwohnungsneubau soll steuerlich gefördert werden

| Der Mietwohnungsneubau soll steuerlich gefördert werden. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Gesetzentwurf, der Sonderabschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in festgelegten Fördergebieten vorsieht. Hintergrund ist, dass in Ballungsgebieten oft bezahlbare Wohnungen fehlen. |

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzentwurfs lassen sich unter Berücksichtigung der Ausführungen des Deutschen Steuerberaterverbandes wie folgt zusammenfassen:

Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Gebäude oder Eigentumswohnungen, soweit sie mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung zu Wohnzwecken entgeltlich überlassen werden. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

Zusätzlich zur „regulären“ Abschreibung können im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauf folgenden Jahr jeweils bis zu 10 % sowie im darauf folgenden dritten Jahr bis zu 9 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche) als Sonderabschreibungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Die Förderung ist auf Neubauten beschränkt, deren Baukosten maximal 3.000 EUR je m² Wohnfläche betragen. Gefördert werden jedoch nur maximal 2.000 EUR je m² Wohnfläche.

Die Subvention soll in Ballungsgebieten gelten, in denen preiswerte Wohnungen fehlen. Dies sind solche Gebiete, in denen laut Wohngeldverordnung die Mietenstufen IV bis VI vorliegen (siehe hierzu z. B. unter: www.wohngeld.org/mietstufe.html). Darüber hinaus werden Gebiete mit Mietpreisbremse und mit abgesenkter Kappungsgrenze einbezogen.

Die Förderung ist zeitlich befristet. Das heißt, die Bauantragstellung bzw. Bauanzeige muss zwischen dem 1.1.2016 und dem 31.12.2018 erfolgen. Eine Sonderabschreibung kann letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 erfolgen.

Beachten Sie | Das Gesetz muss nun das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es kann darüber hinaus erst dann in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat.

Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 3.2.2016; DStV: „Stand der Gesetzgebung“, Stand: 26.2.2016

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Kapitalanleger


Zum Werbungskostenabzugsverbot bei der Abgeltungsteuer

| Das mit Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 geltende Werbungskostenabzugsverbot ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungskonform. Dies gilt selbst dann, wenn die Werbungskosten ab 2009 anfallen, aber Kapitalerträge bis Ende 2008 betreffen. |

Es bleibt also dabei, dass i. d. R. nur ein Sparer-Pauschbetrag (801 EUR bzw. 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Ehegatten) abziehbar ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183672

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsausgabenabzug: Ist die Zinsschranke verfassungswidrig?

| Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) verfassungswidrig ist. |

Zum Hintergrund: Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Durch die Zinsschranke kommt es aber zu einer Abzugsbeschränkung. Danach sind Zinsaufwendungen abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. Der nichtabziehbare Aufwand ist regelmäßig in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen.

Beachten Sie | Unter gewissen Voraussetzungen ist die Zinsschranke jedoch nicht anzuwenden. Beispielsweise besteht eine Freigrenze (negativer Zinssaldo ist kleiner als 3 Mio. EUR), die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verletzt die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Sie missachtet das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt wird.

Beachten Sie | Bereits 2013 hatte der Bundesfinanzhof verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Dazu hatte das Bundesfinanzministerium aber einen Nichtanwendungserlass angeordnet.

Quelle | BFH, Beschluss vom 14.10.2015, Az. I R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183681; BFH, Beschluss vom 18.12.2013, Az. I B 85/13; BMF-Schreiben vom 13.11.2014, Az. IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009

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Kassenführung: Frist für alte Registrierkassen läuft Ende 2016 ab

| Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt auch eine ordnungsgemäße Kassenführung voraus. Derzeit ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch unproblematisch, EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnungen und ohne Datenexportmöglichkeit einzusetzen. Aber nicht mehr lange: Denn diese Kassen dürfen nur noch bis Ende 2016 eingesetzt werden. |

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Ein Schreiben der Finanzverwaltung vom 26.11.2010 sieht jedoch für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können. Dieses Zugeständnis der Finanzverwaltung endet zum 31.12.2016, sodass diese Geräte nicht mehr lange einsetzbar sind.

Beachten Sie | Die Erleichterungen werden nur gewährt, wenn die Anforderungen der ersten Kassenrichtlinie (vgl. das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 9.1.1996) vollumfänglich beachtet werden. Ziel dieser Richtlinie war es, den Unternehmer von der Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen zu befreien. Da aber auch die Überprüfungsmöglichkeit in Außenprüfungen erhöht werden sollte, fordert die Verwaltung nicht nur die Aufbewahrung von Z-Bons. Darüber hinaus sind u. a. auch die Organisationsunterlagen sowie alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der Registrierkasse aufzubewahren.

PRAXISHINWEIS | Sofern Steuerpflichtige noch alte Registrierkassen einsetzen, ist dringend zu empfehlen, in eine „finanzamtssichere Kasse“ zu investieren. EDV-Registrierkassen mit Einzelaufzeichnungen und Datenexportmöglichkeit sowie PC-Kassensysteme sind bereits für unter 1.000 EUR erhältlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 26.11.2010, Az. IV A 4 - S 0316/08/10004-07; BMF-Schreiben vom 9.1.1996, Az. IV A 8 - S 0310 - 5/95

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Blockheizkraftwerke: Erweiterte Übergangsregel für Zwecke des Investitionsabzugsbetrags

| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Ausgenommen sind BHKW, die als Betriebsvorrichtung gelten. Bereits im letzten Jahr hatte die Verwaltung eine Übergangsregel geschaffen, die nun für in 2013 oder 2014 gebildete Investitionsabzugsbeträge (IAB) erweitert wurde. |

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfällt der steuermindernde IAB (bis zu 40 % der Anschaffungskosten). Ferner können die Anschaffungskosten nicht mehr über zehn Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist vielmehr die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Aus Vertrauensschutzgründen können BHKW, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind, weiter als bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden. Das Wahlrecht ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Wurde ein IAB in 2013 oder 2014 gewinnmindernd abgezogen und fand eine Investition bis Ende 2015 nicht statt, hätte die neue Sichtweise zur Folge, dass der IAB (inkl. Verzinsung) rückgängig zu machen wäre. Um dieses Ergebnis für 2016 zu vermeiden, können BHKW nach der auf Bund-Länder-Ebene erfolgten Abstimmung für diese Fälle weiter als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt werden, wenn sie bis zum 31.12.2016 angeschafft oder hergestellt werden. Das Wahlrecht ist mit der Veranlagung für den Zeitraum 2016 auszuüben.

Quelle | BayLfSt, Verfügung vom 11.1.2016, Az. S 2240.1.1-6/7 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146376

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften


Änderung der handelsrechtlichen Vorschriften zur Berechnung der Pensionsrückstellungen

| Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist in Kraft. Besonders praxisrelevant ist die Anpassung von Bewertungsparametern für Pensionsrückstellungen, wodurch der anhaltenden Niedrigzinssituation Rechnung getragen wird. |

Hintergrund

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat die aktuelle Situation jüngst wie folgt zusammengefasst: Der bei der Bewertung anzuwendende Zins wird bislang aus dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre ermittelt und liegt zum 31.12.2015 bei rund 3,9 %. Mit jedem Prozentpunkt, den die Zinsen fallen, erhöhen sich die Pensionsrückstellungen um etwa 15 bis 20 %, ohne dass auf der Aktivseite Wertsteigerungen aus Zinsänderungen entsprechend gezeigt werden dürfen. Der niedrige Rechnungszins führt daher zu überhöhten Pensionsrückstellungen und verzerrt die Darstellung der wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.

Gesetzesänderung

Nach der Neuregelung wird der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Diskontierungszinssatzes von sieben auf zehn Jahre verlängert. Bewertungsgewinne, die durch die Neuregelung entstehen, stehen nicht für Ausschüttungen zur Verfügung. Bei den sonstigen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bleibt der Ermittlungszeitraum bei sieben Jahren.

Beachten Sie | Die neue Berechnungssystematik ist am 17.3.2016 (dem Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt) in Kraft getreten. Sie gilt erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. Es besteht aber ein Wahlrecht, wonach die Neuregelung auch für Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2015 angewandt werden darf.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.3.2016, BGBl I 2016, S. 396; IDW, Mitteilung vom 27.1.2016

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter


Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrale Realteilung

| Eine gewinnneutrale Realteilung einer Personengesellschaft kann nach der neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs ausscheidet und die Gesellschaft von den verbliebenen Mitunternehmern fortgesetzt wird. |

Hintergrund

Nicht selten kommt es bei Gesellschaftern nach jahrelanger guter und erfolgreicher Zusammenarbeit zum Streit. Ist dieser allerdings nicht mehr zu kitten und wird die Gesellschaft demzufolge aufgelöst, führt die Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann jedoch durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, bei der die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Neue Sichtweise: Gesellschaft kann fortgesetzt werden

Bislang setzte die Realteilung die Beendigung der Gesellschaft voraus. Hieran hält der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aber nicht mehr fest. Eine Realteilung bezweckt nämlich, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Und dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft zu, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Beachten Sie | Eine Teilbetriebsübertragung ist grundsätzlich auch insoweit gewinnneutral, als dem übernommenen Teilbetrieb vor dem Ausscheiden des Gesellschafters erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden. Der ausscheidende Gesellschafter erzielt aber (wie im Streitfall) einen Veräußerungsgewinn, wenn ihm daneben eine Rente zugesagt wird, die aus künftigen Erträgen der fortbestehenden Gesellschaft oder dem Vermögen der Gesellschafter zu leisten ist und sich nicht als betriebliche Versorgungsrente darstellt.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.9.2015, Az. III R 49/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146459

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Umsatzsteuerzahler


Kein ermäßigter Steuersatz bei der Online-Ausleihe von E-Books

| Umsätze mit digitalen oder elektronischen Sprachwerken (wie z. B. E-Books) unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt die Steuersatzermäßigung nur für Bücher auf physischen Trägern. Handelt es sich demgegenüber um eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, ist der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden. |

Der Bundesfinanzhof berief sich in seiner Entscheidung insbesondere auf das Unionsrecht und lehnte eine Steuersatzermäßigung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen – wie das Überlassen oder die Vermietung digitalisierter Bücher – ab. Darüber hinaus verneinte er eine steuersatzermäßigte Einräumung von Rechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

Der Streitfall betraf die Online-Ausleihe digitalisierter Sprachwerke (E-Books). Auch wenn der Bundesfinanzhof hierüber nicht zu entscheiden hatte, dürfte davon auszugehen sein, dass die Lieferung von E-Books ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegt.

Beachten Sie | Die Koalition hatte zu Beginn der Legislaturperiode vereinbart, die Steuersatzermäßigung auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien auszuweiten. Dies erfordert aber eine Änderung im europäischen Mehrwertsteuerrecht, zu der es noch nicht gekommen ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 43/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183671; BFH, PM Nr. 14 vom 10.2.2016

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Arbeitgeber


Zum Betriebsausgabenabzug für Bewirtungskosten bei Betriebsveranstaltungen

| Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind unbeschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden bei einer Betriebsveranstaltung auch Geschäftsfreunde bewirtet, greift für diese Kosten eine Abzugsbeschränkung, nach der nur 70 % der Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Das hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein klargestellt. |

Außerhalb einer Betriebsveranstaltung gilt Folgendes: Nehmen Arbeitnehmer an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung von Kunden oder Geschäftspartnern teil, gilt die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % auch für ihren Anteil an der Bewirtung.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinfo vom 26.11.2015, Nr. 2015/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146004

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Arbeitnehmer


Umgekehrte Heimfahrten sind keine Werbungskosten

| Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht als Werbungskosten abziehbar. |

Eine berufliche Veranlassung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Fahrt zur Wohnung selbst nicht durchführen kann, weil seine Anwesenheit am auswärtigen Tätigkeitsort aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Der Ersatzcharakter der Fahrt als solcher vermag die berufliche Veranlassung der an sich privaten Fahrt des Ehepartners nicht zu begründen.

Der Bundesfinanzhof ließ indes offen, ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen die Notwendigkeit, private Dinge durch einen Besuch beim auswärts tätigen Ehepartner zu regeln, in einem solchen Maße beruflich veranlasst sein kann, dass private Veranlassungsbeiträge dahinter zurücktreten. Im Streitfall handelte es sich jedenfalls um typische Wochenendreisen, für die kein Werbungskostenabzug in Betracht kam.

PRAXISHINWEIS | Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesfinanzhof zur doppelten Haushaltsführung entschieden, dass keine Werbungskosten vorliegen, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht durchführt und stattdessen der andere Ehegatte zum Beschäftigungsort reist.

Angesichts der aktuellen Entscheidung zur Auswärtstätigkeit ist zu erwarten, dass wohl auch der Kostenabzug für eine umgekehrte Familienheimfahrt nur in absoluten Ausnahmefällen möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.10.2015, Az. VI R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182819; BFH, Beschluss vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10

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Übungsleiter: 14 Wochenstunden noch nebenberuflich

| Ein Übungsleiterfreibetrag (2.400 EUR jährlich) setzt u. a. voraus, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Sie darf – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Nach einem Erlass der Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin sind Tarifunterschiede bei Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. |

Ist im Einzelfall nachweisbar, dass die tarifliche Arbeitszeit höher ist, sind auch mehr als 14 Stunden zulässig.

Quelle | SenFin Berlin, Runderlass ESt Nr. 342 vom 18.12.2015, Az. III B - S 2506 - 1/2014 - 2, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146360

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Abschließende Hinweise


Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2016

| Im Monat April 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.4.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.4.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.4.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat April 2016 am 27.4.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Broschüre mit Steuertipps für Steuerzahler

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat in einer umfangreichen Broschüre zahlreiche Steuertipps zusammengestellt (Stand Februar 2016). Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1823 kostenfrei heruntergeladen werden. |

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Monats-Rundschreiben Plus 03-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

In Thüringen wird der Immobilienerwerb teurer

| Wer den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen, um Grunderwerbsteuer zu sparen. Ab 2017 steigt der Steuersatz nämlich von derzeit 5 % auf dann 6,5 %. |

Beträgt der Kaufpreis für die Immobilie beispielsweise 300.000 EUR, werden ab dem nächsten Jahr 4.500 EUR mehr Grunderwerbsteuer fällig.

Quelle | Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer vom 21.12.2015

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Es bleibt dabei: Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich nicht abzugsfähig

| Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach dieser aktuellen Entscheidung also beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat des Bundesfinanzhofs hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner aktuellen Entscheidung hat sich der Große Senat des Bundesfinanzhofs wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung daher nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig. Da sie vom Einzelfall abhängt, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183407; BFH, Mitteilung Nr. 6 vom 27.1.2016

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Vermieter

Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof der Handhabung der Verwaltung widersprochen. |

Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.

Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbunden sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, argumentierte der Bundesfinanzhof mit Weitblick.

MERKE | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der Bundesfinanzhof im Streitfall ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 40/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182816; BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 35/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183318

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Abschreibungen: Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich

| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |

Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wiedergibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korrigieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. IX R 12/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182815

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag kann aufgestockt werden

| Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der Bundesfinanzhof bereits in 2014 entschieden. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun (endlich) dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. |

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein steuermindernder IAB beansprucht werden (Wahlrecht).

Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern will, dürfen gewisse Größenmerkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzierende Gewerbetreibende/Freiberufler: Betriebsvermögen von 235.000 EUR,
  • Einnahmen-Überschussrechner: Gewinn von 100.000 EUR (ohne Berücksichtigung des IAB).

Verwaltung gewährt Aufstockung nur unter Voraussetzungen

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein IAB, der bereits in einem Vorjahr abgezogen wurde, ohne dabei die absolute Höchstgrenze von 200.000 EUR je Betrieb oder die relative Höchstgrenze von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu erreichen, in einem Folgejahr bis zum Erreichen der Höchstgrenzen aufgestockt werden. Diese Entscheidung wendet das Bundesfinanzministerium nun in allen noch offenen Fällen an.

So viel zur guten Nachricht. Denn gleichzeitig hat die Verwaltung zur Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind, einige Konkretisierungen vorgenommen.

Danach soll u. a. Folgendes gelten:

  • Die Aufstockung ist nur zulässig, wenn das Größenmerkmal sowohl am Schluss des jeweiligen Abzugsjahrs als auch am Ende des Wirtschaftsjahrs nicht überschritten wird, in dem die Erhöhung berücksichtigt werden soll.
  • Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts ist eine Aufstockung ausgeschlossen.
  • Eine Erhöhung verlängert nicht den dreijährigen Investitionszeitraum.

Neue Rechtslage

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums regelt nur die Aufstockung von IAB, die in vor dem 1.1.2016 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen worden sind. Nach der neuen Rechtslage macht eine Aufstockung wenig Sinn, da dem IAB keine konkret bezeichnete Einzelinvestition mehr zuzuordnen ist.

MERKE | Nach der bis 2015 geltenden Rechtslage war die Funktion des Wirtschaftsguts anzugeben. Für nach dem 31.12.2015 endende Wirtschaftsjahre ist dies nicht mehr erforderlich. Denn nach der gesetzlichen Neuregelung ist „nur“ noch die Summe aller IAB nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.1.2016, Az. IV C 6 - S 2139-b/13/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146220; BFH-Urteil vom 12.11.2014, Az. X R 4/13

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Teilwertabschreibung: Keine Wertminderung bei VW-Autos

| Die vermeintliche Wertminderung eines Autos durch erhöhte Abgaswerte wie im Fall von Volkswagen kann nach Aussage der Bundesregierung nicht bei einer Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. |

Bilanzierende Steuerpflichtige müssen abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten vermindert um Absetzungen für Abnutzungen ansetzen. Ist der Teilwert wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser steuerlich angesetzt werden.

Da Volkswagen angekündigt hat, dass alle von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge nachgebessert werden und der Mangel behoben wird, handelt es sich – wenn überhaupt objektiv eine Wertminderung dargestellt werden kann – nur um einen vorübergehenden Sachverhalt. So lautet zumindest die Ansicht der Bundesregierung.

Beachten Sie | Aus dem gleichen Grund kommt auch keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung in Betracht.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage vom 18.12.2015, BT-Drs. 18/7126

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Investitionskredit: Ausnahme vom Abzugsverbot für Schuldzinsen bei Überentnahmen

| Bei betrieblich veranlassten Schuldzinsen ist der Betriebsausgabenabzug teilweise rückgängig zu machen, soweit der Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch außerbetriebliche Vorgänge veranlasst ist. Von der Abzugsbeschränkung ausgenommen sind jedoch Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf muss diese Ausnahme auch für Zinsen gelten, die nicht unmittelbar für das Investitionsdarlehen, sondern für ein Darlehen anfallen, mit dem die Zinsen des Investitionsdarlehens bezahlt werden. |

Zum Hintergrund

Beim beschränkten Schuldzinsenabzug sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Gewinn und den Einlagen liegen.
  • 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
  • Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen.
  • Zinsen bis zu 2.050 EUR (Sockelbetrag) sind uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Die aktuelle Entscheidung

Zwar unterliegen Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden, grundsätzlich der Abzugsbeschränkung. Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist nach dem Gesetzeszweck jedoch für gewisse Fälle eine erweiterte Auslegung geboten. Und dies ist für Schuldzinsen zur Finanzierung nicht fristgerecht beglichener Zinsraten eines Investitionsdarlehens der Fall, wenn diese Finanzierung nicht durch Erhöhung der Darlehensvaluta des Hauptdarlehens, sondern durch gesonderte Kreditaufnahme erfolgt. Denn hier stehen die Zinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen.

PRAXISHINWEIS | Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2015, Az. 10 K 4479/11 F, Rev. BFH Az. III R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146136

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Zinsen für Gesellschafterdarlehen: Abgeltungsteuer bei mittelbarer Beteiligung zulässig

| Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH, an der er mit mindestens 10 % unmittelbar beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Wird die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft allerdings „nur“ mittelbar gehalten, ist die Abgeltungsteuer anzuwenden. So lautet ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. |

Demgegenüber differenziert die Finanzverwaltung nicht und bezieht auch mittelbare Beteiligungen in die Berechnung der 10 %-igen Beteiligungsgrenze ein. Die überwiegende Meinung in der Literatur sieht jedoch anders aus – und zwar aus folgendem Grund: Die mittelbare Beteiligung ist hier nicht explizit genannt, in der gleichen Norm (zu einer anderen Fallgestaltung) aber schon. Dies zeigt, dass die beiden Begriffe nicht bedeutungsgleich zu verwenden sind.

Das Finanzgericht hat sich der Literaturmeinung angeschlossen. Da die Verwaltung Revision eingelegt hat, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Beachten Sie | Die 10 %-ige Beteiligungsgrenze ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Damit gibt sich der in diesem Verfahren unterlegende (unmittelbar beteiligte) Gesellschafter aber nicht zufrieden. Er ist der Meinung, dass die Grenze willkürlich ist und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ob diese jedoch erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.6.2015, Az. 2 K 1036/13, Rev. BFH Az. VIII R 27/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146221; BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, anhängig: BVerfG Az. 2 BvR 2325/14

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Umsatzsteuerzahler

Neue Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Organschaft

| In mehreren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen und dabei einige neue Grundsätze aufgestellt. Entgegen der bisherigen Sichtweise ist nun auch eine Organschaft mit Tochterpersonengesellschaften möglich. |

Zum Hintergrund: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht mehr besteuert. Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Die Einschränkung der Organschaft auf abhängige juristische Personen hält der Bundesfinanzhof zwar dem Grunde nach für sachlich gerechtfertigt, weil nur so einfach und rechtssicher über die Beherrschungsvoraussetzungen der Organschaft entschieden werden kann. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Ausschluss von Tochterpersonengesellschaften, an denen nur der Organträger und andere von ihm finanziell beherrschte Gesellschaften beteiligt sind.

PRAXISHINWEIS | Durch die neue Sichtweise wird der Kreis der in die Organschaft einzubeziehenden Gesellschaften erweitert. Dabei ist zu beachten, dass eine Organschaft kein Wahlrecht darstellt, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch entsteht. Wie die Finanzverwaltung mit der neuen Sichtweise umgehen wird, bleibt vorerst abzuwarten.

In den weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof u. a. zwei Grundsätze bestätigt. Danach ist eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften nicht möglich. Zudem lehnt der Bundesfinanzhof einen Nichtunternehmer als Organträger weiter ab.

Quelle | BFH-Urteile vom 2.12.2015, Az. V R 25/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 183313; Az. V R 15/14, Abruf-Nr. 183312; Az. V R 67/14, Abruf-Nr. 183314; BFH-Urteil vom 3.12.2015, Az. V R 36/13, Abruf-Nr. 183316

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Arbeitgeber

Kein Mindestlohn für Tätige in Behindertenwerkstätten

| Der Mindestlohn gilt nicht für behinderte Menschen, die im Rahmen eines Werkstattverhältnisses tätig sind. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Kiel. |

Sachverhalt

Im konkreten Fall forderte ein Behinderter, der im Rahmen eines Werkstattverhältnisses beschäftigt war, dass ihm der Mindestlohn zustehe, weil er Arbeitnehmer sei. Der gezahlte Stundensatz von 1,49 EUR sei sittenwidrig. Das Arbeitsgericht Kiel sah das anders.

Werkstattverträge beruhen auf den Grundsätzen des IX. Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis, das ein Austauschverhältnis zwischen weisungsgebundener Arbeit und Vergütung ist, kommt in einem Werkstattverhältnis als maßgeblicher Aspekt die Betreuung und Anleitung des behinderten Menschen dazu. Ein Arbeitsverhältnis liegt erst vor, wenn der schwerbehinderte Mensch wie ein Arbeitnehmer auch in quantitativer Hinsicht wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Bei Behindertenwerkstätten im Sinne des SGB IX steht das aber nicht im Vordergrund.

Quelle | ArbG Kiel, Urteil vom 19.6.2015, Az. 2 Ca 165 a/15, Berufung eingelegt, Az. LAG Schleswig-Holstein 1 Sa 224/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145769

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Ausgleich für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit ist Arbeitslohn

| Eine Ausgleichszahlung für (rechtswidrig) erbrachte Mehrarbeit ist als Leistung zu werten, die der Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner individuellen Arbeitskraft erhalten hat. Sie ist deshalb durch das Dienstverhältnis veranlasst. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Im Kern geht es bei der steuerlichen Bewertung um die Frage, ob

  • derartige Leistungen eher Entlohnungscharakter haben (dann Arbeitslohn) oder
  • in rechtlicher Hinsicht geleistet werden, weil der Arbeitgeber schuldhaft seine Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer verletzt hat (dann nicht steuerbarer Schadenersatz).

Sachverhalt

Im Streitfall des Finanzgerichts Münster erhielt ein Feuerwehrmann von seiner Arbeitgeberin einen Ausgleich von knapp 15.000 EUR, weil er in 2002 bis 2007 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hatte. Die Berechnung des Betrags erfolgte in Anlehnung an das Gesetz über die Mehrarbeit von Feuerwehrleuten.

Das Finanzamt erfasste die Zahlung als Arbeitslohn und unterwarf diesen als Vergütung für mehrere Jahre dem ermäßigten Steuersatz. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich um nicht steuerbaren Schadenersatz handele, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruhe.

Das Finanzgericht wies die Klage des Feuerwehrmanns ab, da das auslösende Moment nicht die Verletzung von Arbeitgeberpflichten, sondern der Umfang der geleisteten Dienste gewesen sei. Hieran knüpfe auch die konkrete Berechnung der Entschädigungshöhe an.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilt, bleibt abzuwarten. In 2003 hatte er jedenfalls entschieden, dass Entschädigungen, die ein Arbeitgeber für verfallene Urlaubstage leistet, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.12.2015, Az. 1 K 1387/15 E, Rev. BFH IX R 2/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146206; BFH-Urteil vom 21.2.2003, Az. VI R 74/00

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Arbeitnehmer

Übernachtungskosten bei Fernfahrern können pauschal geschätzt werden

| Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal 5 EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht München. |

Übernachtungskosten anlässlich einer Auswärtstätigkeit können grundsätzlich nur in tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Demgegenüber sind die Aufwendungen zu schätzen, wenn Einzelnachweise nicht vorliegen, es jedoch feststeht, dass Übernachtungen tatsächlich stattgefunden haben.

Bei einem im internationalen Fernverkehr tätigen Fernfahrer, der im Regelfall in der Schlafkabine des Lkws übernachtet, ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten – z. B. für Dusche, Toilette, Reinigung der Schlafgelegenheit – entstehen. Diese Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts München im Streitjahr 2010 mit 5 EUR je Übernachtung geschätzt werden.

PRAXISHINWEIS | Auch das Finanzgericht Schleswig-Holstein hält einen Betrag von (mindestens) 5 EUR für das Jahr 2007 für realistisch. Wegen der Kostensteigerungen dürfte inzwischen auch ein geringfügig höherer Betrag anzuerkennen sein. Wer sich hierauf allerdings nicht verlassen möchte, der sollte zumindest für einen repräsentativen Zeitraum (beispielsweise von drei Monaten) Einzelnachweise sammeln. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, können hierdurch gegebenenfalls höhere Werbungskosten für Übernachtungsnebenkosten glaubhaft gemacht werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 2.9.2015, Az. 7 K 2393/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145934; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.9.2012, Az. 5 K 99/12

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Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein

| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. |

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. VI R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180249

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Abschließende Hinweise

Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 03/2016

| Im Monat März 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.3.2016
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.3.2016
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.3.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.3.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat März 2016 am 29.3.2016.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Ratgeber für Lohnsteuerzahler

| Die obersten Finanzbehörden der Länder haben einen kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler veröffentlicht, der wichtige Informationen und Tipps zur Lohnsteuer 2016 enthält. |

Der Ratgeber kann unter www.iww.de/sl1769 heruntergeladen werden.

Quelle | FinMin NRW „Lohnsteuer 2016 – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“

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Monats-Rundschreiben Plus 02-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 02/2016:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Aufbewahrungspflichten: Diese Unterlagen können ab 2016 vernichtet werden

| Im Laufe der Jahre sammeln sich viele Unterlagen an, sodass der Platz knapp wird. Es stellt sich somit die Frage, welche betrieblichen und privaten Unterlagen ab 2016 nicht mehr aufbewahrungspflichtig sind und vernichtet werden können. Antworten liefert u.a. der Bund der Steuerzahler Hessen e.V. |

Betriebliche Unterlagen

Die Aufbewahrungspflichten für betriebliche Unterlagen ergeben sich insbesondere aus dem Steuer- und dem Handelsrecht. Aufbewahrungspflichten können sich aber auch aus anderen Rechtsgebieten (z.B. dem Sozialversicherungsrecht) ergeben.

In § 147 sieht die Abgabenordnung zwei wichtige steuerliche Aufbewahrungsfristen vor:

  • Zehn Jahre lang müssen z.B. Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern. Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2005 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.
  • Sechs Jahre lang müssen z.B. Handels- und Geschäftsbriefe sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind (z.B. Ein- und Ausfuhrlieferunterlagen, Stundenlohnzettel), aufgehoben werden. Somit können die Unterlagen des Jahres 2009 und früherer Jahre ab 2016 vernichtet werden.

Der Fristlauf beginnt jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem z.B. die letzte Eintragung in Geschäftsbücher gemacht wurde oder Handels- und Geschäftsbriefe empfangen bzw. abgesandt worden sind.

Vor der Entsorgung ist jedoch zu beachten, dass die Aufbewahrungsfrist nicht abläuft, soweit und solange die Unterlagen für noch nicht verjährte Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind. Das gilt vor allem bei begonnenen Außenprüfungen, vorläufigen Steuerfestsetzungen, anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen sowie bei schwebenden oder nach einer Außenprüfung zu erwartenden Rechtsbehelfsverfahren.

PRAXISHINWEIS | Ungeachtet der Aufbewahrungspflichten sollten auch Unterlagen aufbewahrt werden, die dem Nachweis von Anschaffungskosten dienen (z.B. für abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Immobilien).

Private Unterlagen

Für Privatbelege besteht grundsätzlich keine Aufbewahrungspflicht. Sie werden aber bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen der Mitwirkungspflicht benötigt. Somit sollten die Belege bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung aufbewahrt werden.

Im Privatbereich sind zwei Besonderheiten zu beachten:

  • Empfänger von Bau- und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren. Es sind jedoch auch die Gewährleistungsfristen zu beachten, wodurch eine längere Aufbewahrung sinnvoll sein kann.
  • Erzielen Steuerpflichtige aus Überschusseinkünften (z.B. nichtselbstständige Arbeit, Kapitaleinkünfte, Vermietung und Verpachtung) positive Einkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr, besteht eine besondere Aufbewahrungsvorschrift. Danach sind die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren.

Quelle | Bund der Steuerzahler Hessen e.V. vom 28.12.2015 „Zum Jahreswechsel Platz im Aktenschrank schaffen“

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Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten verfassungsgemäß

| Der Ansatz einer zumutbaren Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. |

Hintergrund

Beiträge für eine (Basis-)Krankenversicherung sind ohne Beschränkungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen.

Ist dies nicht der Fall, können Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darunter fallen z.B. Aufwendungen für Zahnreinigung und Zweibettzimmerzuschläge sowie Aufwendungen für Zuzahlungen für Medikamente, die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden sind. Das Problem: außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die zumutbare Belastung (abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wurde. Strittig war nun, ab dies auch für Krankheitskosten gilt.

Ansicht des Bundesfinanzhofs

In den entschiedenen Streitfällen argumentierten die Steuerpflichtigen, dass ihre Krankheitskosten von Verfassung wegen ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung abzuziehen seien. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass Krankenversicherungsbeiträge Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums seien. Dies müsse jedenfalls auch für Praxis- und Rezeptgebühren gelten. Diese Ansicht teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, bei Krankheitskosten (einschließlich der Praxis- und Rezeptgebühren) auf den Ansatz der zumutbaren Belastung zu verzichten. Denn zum verfassungsrechtlich zu achtenden Existenzminimum, das sich grundsätzlich nach dem im Sozialhilferecht niedergelegten Leistungsniveau richtet, gehören solche Zuzahlungen nicht, da auch Sozialhilfeempfänger solche leisten müssen.

Beachten Sie | Eine Zuzahlung mag zwar dann nicht mehr zumutbar sein, wenn dadurch in das verfassungsrechtlich gesicherte Existenzminimum eingegriffen werden sollte. Das war in den Streitfällen angesichts der Einkünfte der Steuerpflichtigen und deren Aufwendungen von 143 EUR und 170 EUR aber nicht der Fall. Somit konnte der Bundesfinanzhof offenlassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige Zuzahlungen leisten muss und dadurch das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag (8.652 EUR in 2016) unterschreitet.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 33/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182782; BFH-Urteil vom 2.9.2015, Az. VI R 32/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182808

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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg

| Die 2005 in Kraft getretene nachgelagerte Besteuerung von Renten verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. |

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt werden, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 29.9.2015, Az. 2 BvR 2683/11; Beschlüsse vom 30.9.2015, Az. 2 BvR 1066/10, Az. 2 BvR 1961/10

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Krankenversicherung: Durchschnittlicher Zusatzbeitrag liegt in 2016 bei 1,1 %

| Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2016 beträgt 1,1 %. Er ist damit um 0,2 Prozentpunkte höher als im vergangenen Jahr. |

Hintergrund: Der allgemeine Krankenkassenbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, beträgt derzeit 14,6 %. Den individuellen Zusatzbeitrag, den Arbeitnehmer alleine tragen müssen, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest. Er richtet sich u.a. danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen.

Beachten Sie | Eine Krankenkasse muss ihre Mitglieder informieren, wenn sie ihren Zusatzbeitrag erhöht. Übersteigt der individuelle den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 1,1 %, ist zusätzlich auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.

Quelle | BMG, Mitteilung vom 29.12.2015 „Durchschnittlicher GKV-Zusatzbeitragssatz für 2016 bei 1,1 Prozent“

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Vermieter

Abschreibungen auch bei mittelbarer Grundstücksschenkung?

| Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen können Kinder, die von ihren Eltern Geld geschenkt bekommen, um damit eine konkrete Mietimmobilie zu kaufen, die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Endgültig entschieden ist diese Frage jedoch noch nicht, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt hat. |

Hintergrund

Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist anzunehmen, wenn der Schenker Geld zur Verfügung stellt, mit der Auflage, eine bestimmte Immobilie zu erwerben. Kann der Beschenkte nicht über das Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist Gegenstand der Schenkung das Grundstück.

Profiskalische Sicht der Verwaltung

Die Finanzverwaltung gewährt Beschenkten in diesen Fällen keine Gebäudeabschreibung. Der Grund: Der Beschenkte hatte zum einen keine eigenen Anschaffungskosten. Und auch die Abschreibungs-Vorschrift bei einem unentgeltlichen Erwerb (§ 11d Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)), wonach der Beschenkte die Abschreibungen des Rechtsvorgängers (Schenkers) fortsetzen kann, greift nicht, weil der Schenker zu keiner Zeit über das Grundstück verfügen konnte.

Schenker wird für juristische Sekunde Eigentümer

Das Finanzgericht Niedersachsen sieht Letzteres anders: Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung ist der Schenker zumindest für eine juristische Sekunde wirtschaftlicher Eigentümer der Immobilie geworden, um sie dann zu übertragen. Die Abschreibungen richten sich nach den fortgeführten Anschaffungskosten des Schenkers als Rechtsvorgänger.

Dass der Schenker tatsächlich keine Abschreibungen geltend gemacht hat, die der Beschenkte fortführen kann, ist unerheblich. Denn die Regelungen in § 11d EStDV knüpfen nur an die Berechtigung des Rechtsnachfolgers zum Abzug der Abschreibungen an.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2015, Az. 13 K 156/13, Rev. BFH Az. IX R 26/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145942

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Kapitalanleger

Weltweiter Austausch von Kontoinformationen

| Bereits im Oktober 2014 hatten sich mehr als 50 Staaten zum automatischen Austausch von Konto-Informationen verpflichtet, wobei dieser ab Herbst 2017 erfolgen soll. Mit dem nun im Bundesgesetzblatt verkündeten Gesetz wurde diese Verpflichtung in nationales Recht überführt. |

Der automatische Austausch erleichtert es den Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Es sollen insbesondere folgende Daten ausgetauscht werden:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten und
  • gutgeschriebene Kapitalerträge (einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse).

Quelle | Bundesregierung, Mitteilung vom 18.12.2015 „Weltweiter Informationsaustausch“; Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachsen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2531

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Intrastat: Neue Meldeschwelle für den Wareneingang seit 2016

| Zum 1.1.2016 wurde die Freigrenze für die Intrastat-Meldungen beim Wareneingang um 300.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht. Die Meldeschwelle bei Versendungen beträgt weiterhin 500.000 EUR. |

Unternehmen, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen, sind gesetzlich verpflichtet, monatlich Informationen über ihre Warenaus- und -eingänge an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Auf dieser Basis erstellt das Bundesamt die Intrahandelsstatistik mit dem Ziel, den tatsächlichen Warenverkehr von Gemeinschaftswaren zwischen den EU-Staaten zu erfassen.

Die Höhe der Meldefreigrenzen dürfen die EU-Mitgliedstaaten in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen. Eine Prüfung des Bundesamtes ergab, dass dieser Wert in Deutschland für die Wareneingänge angehoben werden kann. Dies erfolgte durch das Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 mit Wirkung ab 2016. Die Werte für den Warenausgang würden nach Auffassung des Statistischen Bundesamts bei einer Anhebung indes an Genauigkeit einbüßen. Daher wurde die Meldeschwelle hier beibehalten.

Durch die letzte Erhöhung der Meldeschwellen (für Warenaus- und -eingänge) wurden in 2012 rund 7.000 Unternehmen von der Meldepflicht befreit. Im vergangenen Jahr waren ca. 56.000 Unternehmen verpflichtet, innereuropäische Warenbewegungen zu melden.

PRAXISHINWEIS | Die Aufgriffsgrenzen müssen fortlaufend – also auch unterjährig – geprüft werden. Die Meldepflicht beginnt mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde, d.h., für diesen Monat ist die erste statistische Meldung für die jeweilige Verkehrsrichtung abzugeben.

Quelle | IHK Hannover vom 22.9.2015 „Intrastat: Erhöhung der Meldefreigrenze für Wareneingänge ab 2016“

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Betriebsausgaben bei Dreiecksfahrten

| Die Abzugsbeschränkung durch die Entfernungspauschale gilt für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn die jeweilige Hin- oder Rückfahrt durch ein Dienstgeschäft (z.B. einen Kundenbesuch) unterbrochen wird, als Ziel und Zweck der Fahrt aber das Erreichen der Wohnung oder der Betriebsstätte im Vordergrund steht, so der Bundesfinanzhof. |

Wird im Rahmen von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte die jeweils am selben Tag durchgeführte Hin- oder Rückfahrt durch einen Kundenbesuch unterbrochen, gilt Folgendes: Nur die weitere Fahrstrecke zu dem jeweils aufgesuchten Kunden, die über die bei der Entfernungspauschale berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte hinausgeht, ist allein durch das Dienstgeschäft veranlasst. Deshalb sind auch nur die auf diese Strecke entfallenden Mehrkosten nach Reisekostengrundsätzen abziehbar.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.5.2015, Az. VIII R 12/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180737

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

| Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster. |

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie | Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146095

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Umsatzsteuerzahler

Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Rechnungsanschrift

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen bzw. zumindest keine büromäßigen Aktivitäten stattfinden. Infolge der technischen Entwicklung und der Änderung von Geschäftsgebaren sei die Anforderung der bisherigen Rechtsprechung an die Anschrift, dass dort geschäftliche Aktivitäten stattfinden müssen, überholt. |

Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision teilen wird, ist allerdings zu bezweifeln. Denn erst kürzlich hatte er in einem anderen Streitfall entschieden, dass der leistende Unternehmer unter der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten entfalten muss und ein „Briefkastensitz“ mit nur postalischer Erreichbarkeit nicht ausreicht.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 28.4.2015, Az. 10 K 3803/13, Rev. BFH Az. V R 25/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145334; BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14

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Innergemeinschaftliche Lieferungen: CMR-Frachtbrief kann zur Umsatzsteuerfalle werden

| Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer grundsätzlich gewisse Nachweise erbringen, damit die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt werden darf. Dazu kann auch ein Frachtbrief gehören, wenn die Ware mittels einer Spedition in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet wird. Der Bundesfinanzhof hat sich nun insbesondere mit der Frage beschäftigt, wer als „Absender“ in Feld 1 eines CMR-Frachtbriefs stehen darf. |

In einem CMR-Frachtbrief muss der tatsächliche Auftraggeber des Frachtführers als Absender angeführt sein. Beauftragt der Abnehmer den Frachtführer und ist dennoch der Lieferant im Frachtbrief als Absender bezeichnet, liegt kein ordnungsgemäßer Belegnachweis vor.

Aktuelle Rechtslage

Diese Entscheidung ist noch zur alten Rechtslage ergangen (der verhandelte Fall betraf das Jahr 2006). Nach aktueller Rechtslage sind weitere Angaben, wie z.B. die Unterschrift des Empfängers über den Erhalt der Ware (Feld 24 des CMR-Frachtbriefs), notwendig, wenn der Frachtbrief anstelle der Gelangensbestätigung als Belegnachweis dienen soll.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2009, wonach ein CMR-Frachtbrief auch dann ein ordnungsgemäßer Versendungsbeleg war, wenn er im Feld 24 keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthielt, dürfte insoweit überholt sein. Denn seit dem 1.10.2013 ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung explizit aufgeführt, dass der Frachtbrief die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten muss.

MERKE | Trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179473; BFH-Urteil vom 12.5.2009, Az. V R 65/06

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Arbeitgeber

Mahlzeitengestellung: Übergangsregel für Großbuchstabe „M“ um zwei Jahre verlängert

| Bei üblichen Mahlzeitengestellungen während der Auswärtstätigkeit oder der doppelten Haushaltsführung muss im Lohnkonto grundsätzlich der Großbuchstabe „M“ aufgezeichnet und in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden. Sofern das Betriebsstätten-Finanzamt für die steuerfrei gezahlten Vergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat, ist eine Bescheinigung des Großbuchstabens „M“ für 2014 und 2015 nicht erforderlich. Diese Übergangsregelung wurde nun bis zum 31.12.2017 verlängert. |

Die Wirtschaftsverbände hatten sich im Interesse der Arbeitgeber für eine Abschaffung dieser Aufzeichnungsverpflichtung eingesetzt. Die nun um zwei Jahre verlängerte Übergangsregelung kann demzufolge zumindest als Teilerfolg gewertet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.7.2015, Az. IV C 5 - S 2378/15/10001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145088

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Ist die Entscheidung zur Pauschalversteuerung von Sachzuwendungen widerrufbar?

| Unternehmen können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer mit einem Steuersatz von pauschal 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen (§ 37b Einkommensteuergesetz (EStG)). Derzeit ist strittig, ob eine ausgeübte Pauschalversteuerung auch widerrufen werden kann. |

Nach Verwaltungsmeinung kann die Pauschalversteuerung nicht zurückgenommen werden. Anderer Ansicht ist das Finanzgericht Niedersachsen: Das Wahlrecht ist grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben und die Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt widerruflich. Ohne gesetzliche Grundlage sind keine Gründe ersichtlich, dem Zuwendenden diese Rechte abzusprechen bzw. einzuschränken.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 24.9.2015, Az. 14 K 10273/11, Rev. BFH Az. VI R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146006; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, Az. IV C 6 - S 2297-b/14/10001, unter II. 1, Rn. 4

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Neue Auslandsreisepauschalen für 2016

| Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsdienstreisen veröffentlicht, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen kann. Das Schreiben kann unter www.iww.de/sl1746 heruntergeladen werden. |

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätig-keitsortes im Ausland maßgebend.

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland (oder umgekehrt) – jeweils ohne Tätigwerden – ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland (oder umgekehrt) ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes relevant, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale tagesbezogen vorzunehmen. Zur Vorgehensweise wird an dieser Stelle auf das im Schreiben aufgeführte Beispiel verwiesen.

Für im Schreiben nicht erfasste Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend. Für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Betrag relevant.

MERKE | Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur bei der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug und den Betriebsausgabenabzug sind die tatsächlichen Kosten maßgebend.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.12.2015, Az. IV C 5 - S 2353/08/10006:006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146058

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Gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf zwölf Monate verlängert

| Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes wurde zum 1.1.2016 von sechs auf zwölf Monate verlängert. |

Damit wurde die Praxis der vergangenen Jahre, die Bezugsdauer – bis auf wenige Ausnahmen – regelmäßig durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf mindestens zwölf Monate zu verlängern, nun dauerhaft im Gesetz nachvollzogen.

Quelle | BMAS, Mitteilung vom 17.12.2015 „Das ändert sich im neuen Jahr“; Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015, BGBl I, S. 2557

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ELStAM-Hotline wurde Ende 2015 eingestellt

| Die ELStAM-Hotline (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) wurde zum 31.12.2015 eingestellt. Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums stehen für die Beantwortung allgemeiner Anfragen zu ELStAM ab 2016 die zuständigen Finanzämter zur Verfügung. In einigen Bundesländern gibt es zusätzliche Ansprechpartner. |

Die Anlage des Schreibens enthält eine Übersicht über die zusätzlich erreichbaren Ansprechpartner der Länder unter Angabe der Rufnummer sowie der Erreichbarkeitszeiten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.11.2015, Az. IV A 7 - O 2353/14/10005 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146122

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Arbeitnehmer

Merkblatt zur optimalen Steuerklassenwahl 2016

| Das Bundesfinanzministerium hat ein Merkblatt zur (optimalen) Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, veröffentlicht. |

Hintergrund: Ehegatten oder Lebenspartner, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu entscheiden.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 %, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur dann genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

Beachten Sie | Das Merkblatt kann unter www.iww.de/sl1738 heruntergeladen werden.

Quelle | BMF vom 11.11.2015 „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2016 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.7.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 02/2016

| Im Monat Februar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.2.2016
  • Gewerbesteuerzahler: 15.2.2016
  • Grundsteuerzahler: 15.2.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.2.2016 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 18.2.2016 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2016 am 25.2.2016.

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Monats-Rundschreiben Plus 01-2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2016:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Kindergeld wird vorerst auch ohne Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt

| Ab 2016 ist die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld. Sollten der Familienkasse die Steuer-ID des Kindes sowie des kindergeldbeziehenden Elternteils zum 1.1.2016 nicht vorliegen, wird das Kindergeld aber zunächst weiter gezahlt. |

Der Bund der Steuerzahler hat darauf hingewiesen, dass es aktuell nicht erforderlich ist, der Familienkasse die jeweiligen Steuer-ID mitzuteilen. Liegen die ID-Nummern tatsächlich nicht bei der Familienkasse vor, wird diese die Eltern kontaktieren. Spätestens dann müssen die Eltern aber reagieren – sonst droht die Streichung des Kindergelds.

Quelle | Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 23.11.2015 „Kindergeld 2016 – BdSt hakt nach und klärt auf“; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 12.11.2015 „Kindergeld wird auch ohne Vorlage der Steuer-Identifikationsnummer weiter gezahlt“

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Versorgung eines Haustieres kann eine haushaltsnahe Dienstleistung sein

| Die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfte viele Steuerzahler freuen. |

Sachverhalt

Eheleute ließen ihre Hauskatze während diverser Urlaube von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Die Rechnungsbeträge (insgesamt rund 300 EUR) hatten sie überwiesen. In ihrer Steuererklärung beantragten sie für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuervorteil. Es berief sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung zu gewähren sei. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Düsseldorf als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren, wenn die Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweist oder damit im Zusammenhang steht. Davon ist insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Somit ist auch die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Beachten Sie | Eine Steuerermäßigung dürfte jedoch ausscheiden, wenn die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. So hat z.B. das Finanzgericht Münster entschieden, dass „Dogsitter-Kosten“ nicht begünstigt sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182085; FG Münster, Urteil vom 25.5.2012, Az. 14 K 2289/11 E

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Sonderausgaben: Versorgungsleistungen bei Ablösung des Nießbrauchs abzugsfähig

| Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch dann weiter als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden ist. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist es bei Altverträgen darüber hinaus möglich, den Nießbrauch an Wirtschaftsgütern des Privatvermögens durch eine Versorgungsleistung steuerwirksam abzulösen. |

Hintergrund: Der Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 auf bestimmte Vermögensübertragungen beschränkt. Für Übergabeverträge ab dem 1.1.2008 ist nur noch die Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen begünstigt. Erfolgte die Übertragung dagegen vor dem 1.1.2008 (Altverträge), war auch ertragbringendes Privatvermögen, insbesondere bebaute Grundstücke, steuerbegünstigt.

Sachverhalt

1998 gab V seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf und überführte den Grundbesitz in sein Privatvermögen. Anfang 2007 übertrug er den verpachteten Grundbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn S und behielt sich und seiner Ehefrau den Nießbrauch daran vor. Ende 2010 verzichteten die Eltern auf den Nießbrauch und vereinbarten mit S ein jährliches Baraltenteil von 15.000 EUR beginnend ab dem 1.1.2011 mit wechselseitigen Anpassungsverpflichtungen. Im Streitjahr 2011 erzielte S aus der Verpachtung des übertragenen Grundbesitzes Einkünfte von 24.603 EUR. Die Altenteilszahlungen leistete er vereinbarungsgemäß.

Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab. Bei der Übertragung von Privatvermögen vereinbarte Altenteilsleistungen seien nach dem im Zeitpunkt der Vereinbarung (2010) geltenden Recht nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Zwar sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Vermögensübertragung (2007) noch anders gewesen. Darauf komme es nach der Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums jedoch nur an, wenn im Übertragungsvertrag ein konkreter Zeitpunkt für den Verzicht auf das Nießbrauchsrecht verbindlich vereinbart gewesen sei – und das war im Streitfall nicht gegeben. Die hiergegen gerichtete Klage war sowohl vor dem Finanzgericht Niedersachsen als auch vor dem Bundesfinanzhof erfolgreich.

Der Gesetzgeber hat sich, so der Bundesfinanzhof, bewusst dafür entschieden, auf Altverträge ohne zeitliche Einschränkung das alte Recht weiter anzuwenden. Das schließt die Fälle der gleitenden Vermögensübergabe – zunächst Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt mit späterer Ablösung des vorbehaltenen Nutzungsrechts – ein. Somit kommt es allein auf den Zeitpunkt des Übergabevertrags an.

Es ist nicht erforderlich, dass die Ablösung bereits im Übergabevertrag vereinbart ist. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, dass die Versorgungsrente – wenn auch betragsmäßig eingeschränkt – den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. IX R 32/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178873; BMF-Schreiben vom 11.3.2010, Az. IV C 3 - S 2221/09/10004

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Schornsteinfeger-Rechnungen wieder voll begünstigt

| Für Schornsteinfegerleistungen wird eine Steuerermäßigung wieder voll gewährt (d.h. 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR). Es ist nicht mehr erforderlich, die Rechnung in begünstigte (Handwerkerleistungen) und nicht begünstigte Leistungen (Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich Feuerstättenschau) aufzuteilen. |

Weil der Bundesfinanzhof für Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen in 2014 eine Steuerermäßigung gewährt hat, hält das Bundesfinanzministerium an seiner ungünstigen Auffassung bei Schornsteinfegerleistungen nicht mehr fest. Dies gilt in allen noch offenen Fällen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2015, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145783; BFH-Urteil vom 6.11.2014, Az. VI R 1/13

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Kapitalanleger

Riester-Zulage: Zinserträge sind keine Eigenbeiträge

| Die volle Riester-Zulage setzt voraus, dass der sogenannte Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs dürfen Zinserträge bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags nicht abgezogen werden. |

Bereits der Gesetzeswortlaut zeigt, dass der Zulageberechtigte eine eigene Beitragsleistung erbringen muss, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt. Nach dem Verständnis des Begriffs „Beitragsleistung“ kann es nicht ausreichen, die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen, so der Bundesfinanzhof.

So wird der Mindesteigenbeitrag berechnet

Der Mindesteigenbeitrag beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt.

Insbesondere bei einem geringen Einkommen und hohen Zulagen ist es möglich, dass der ermittelte Eigenbeitrag sehr niedrig und rechnerisch sogar negativ ist. In diesen Fällen muss ein Sockelbetrag in Höhe von 60 EUR geleistet werden, um die volle Zulage zu erhalten.

Weiterführende Informationen zur Riester-Rente erhalten Sie u.a. auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund (unter www.iww.de/sl1725).

Quelle | BFH-Urteil vom 8.7.2015, Az. X R 41/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180250

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Firmenwagen: Keine Betriebsausgaben bei zeitgleicher Ein-Prozent-Regelung

| Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit nutzen, kann er keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert worden ist. |

Sachverhalt

A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Den von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen durfte A für Fahrten im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit sowie im privaten und freiberuflichen Bereich nutzen. Sämtliche Pkw-Kosten trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde der Sachbezug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit machte A für die betrieblichen Fahrten Betriebsausgaben geltend. Diese ermittelte A, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen zu den privaten Fahrten aufteilte – jedoch ohne Erfolg.

Der Abzug von Betriebsausgaben setzt voraus, dass Aufwendungen beim Steuerpflichtigen selbst und nicht bei Dritten entstanden sind. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hatte. Außerdem erfolgt die Sachbezugsbesteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutzt.

PRAXISHINWEIS | Es blieb offen, wie zu verfahren ist, wenn A ein Fahrtenbuch geführt hätte. Der Bundesfinanzhof ließ jedoch anklingen, dass ein Betriebsausgabenabzug möglicherweise in Betracht kommt, wenn der Steuerpflichtige eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.7.2015, Az. III R 33/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180930

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Pokergewinne können steuerpflichtig sein

| Pokergewinne können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. Ob Poker ein Glücksspiel ist, ist für die Frage, ob die Merkmale des Gewerbebetriebs erfüllt sind, kaum relevant. |

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es um einen ehemaligen Flugkapitän, der über viele Jahre hohe Preisgelder aus der Teilnahme an Pokerturnieren (u.a. in den Varianten „Texas Hold´em“ und „Omaha Limit“) erzielt hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Einkünfte aus den Turnierpokerspielen der Einkommensteuer unterliegen. Dies sah der Steuerpflichtige allerdings anders und klagte.

FG Köln beschäftigte sich mit dem Begriff des Glücksspiels

Vor dem Finanzgericht Köln stritten die Beteiligten insbesondere darüber, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Das Finanzgericht kam schließlich zu dem Ergebnis, dass die vom Steuerpflichtigen gespielten Pokervarianten nicht als reines Glücksspiel anzusehen sind. Das Geschicklichkeitselement trete bereits bei einem durchschnittlichen Spieler nur wenig hinter dem Zufallselement zurück bzw. übertreffe dies sogar. Das Pokerspiel sei im Allgemeinen als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitselementen anzusehen.

Dementsprechend würdigte das Finanzgericht die Einkünfte – ebenso wie das Finanzamt – als steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb letztlich ohne Erfolg. Die Einstufung als Glücksspiel war dabei jedoch nur am Rande relevant.

Bundesfinanzhof stellt auf das marktorientierte Verhalten ab

Das Einkommensteuergesetz knüpft die Besteuerung weder in positiver noch in negativer Hinsicht an den Tatbestand des Glücksspiels. Auch wenn die bisherige Rechtsprechung eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verneint, wenn sich eine Tätigkeit als reines Glücksspiel darstellt (z.B. Lottospiel), kommt es dem Bundesfinanzhof eher auf andere Merkmale an. In dem aktuellen Urteil stellte er vor allem auf die Tatbestandsmerkmale der Nachhaltigkeit und der Gewinnerzielungsabsicht ab, die vorliegend erfüllt waren.

Dieses Urteil heißt aber nicht, dass jeder Turnierpokerspieler zum Gewerbetreibenden wird. Vielmehr ist stets zwischen einem am Markt orientierten einkommensteuerbaren Verhalten und einer nicht steuerbaren Betätigung abzugrenzen. Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof die Frage, ob auch Gewinne aus dem Pokerspiel in Spielcasinos (Cash-Games) oder aus Pokerspielen im Internet (Online-Poker) einkommensteuerpflichtig sein können.

Beachten Sie | In einem weiteren Verfahren wird der Bundesfinanzhof demnächst klären müssen, ob Pokergewinne der Umsatzbesteuerung unterliegen.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.9.2015, Az. X R 43/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145423; Rev. BFH unter Az. XI R 37/14

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Ordnungsgemäße Buchführung: Muster-Verfahrensdokumentation veröffentlicht

| Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) fordern für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Als Hilfestellung wurde nun eine individualisierbare Muster-Verfahrensdokumentation zur Belegablage entwickelt, an der der Deutsche Steuerberaterverband mitgewirkt hat. Die Muster-Verfahrensdokumentation kann unter www.iww.de/sl1716 heruntergeladen werden. |

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Der Countdown läuft: Jahresabschluss 2014 ist bis Ende 2015 offenzulegen

| Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Für das Geschäftsjahr 2014 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2015 ab. |

Beachten Sie | Für die Wahrung der Offenlegungsfrist ist der Zeitpunkt der Einreichung maßgeblich. Es kommt somit nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an.

Sollte die Frist nicht eingehalten werden, droht ein Ordnungsgeldverfahren. Das Verfahren beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder durch Einspruch zu rechtfertigen, warum dies unterlassen wurde. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, wird das Ordnungsgeld regelmäßig festgesetzt.

PRAXISHINWEIS | Kleinstkapitalgesellschaften haben bei der Offenlegung ein Wahlrecht. Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Quelle | IHK Frankfurt am Main, Meldung vom 4.11.2015 „Jahresabschluss bis Ende 2015 offenlegen – Ordnungsgeldverfahren vermeiden“

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Umsatzsteuerzahler

Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent möglich

| Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist ein ausdrücklicher Antrag auf umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung nicht erforderlich, wenn das Finanzamt aus den vorliegenden Unterlagen (insbesondere der Einnahmen-Überschussrechnung) deutlich erkennen kann, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Ist-Umsätze erklärt worden sind. Die antragsgemäße Festsetzung kann dann die Genehmigung darstellen. |

Hintergrund: Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180566

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Jahreswechsel 2015/2016: Vorauszahlung gilt nicht als wiederkehrende Ausgabe

| Umsatzsteuer-Vorauszahlungen gelten als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, sodass für Einnahmen-Überschussrechner die Zehn-Tage-Regel des Einkommensteuerrechts gilt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 (bei Dauerfristverlängerung für November 2015), da sich die Fälligkeit der Vorauszahlung vom 10.1.2016 (ein Sonntag) auf den nächsten Werktag verschiebt. |

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Davon abweichend gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Allerdings müssen sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, dann endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt nicht in Betracht.

Beispiel

Da keine Dauerfristverlängerung besteht, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2015 am 11.1.2016 fällig. Einnahmen-Überschussrechner A überweist die Vorauszahlung am 5.1.2016. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Jahr 2016 als Betriebsausgabe anzusetzen.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, akt. Kurzinfo ESt 9/2014 vom 18.5.2015

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Arbeitgeber

Neue Sachbezugswerte für 2016

| Die Sachbezugswerte für 2016 stehen fest. Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt für 2016 unverändert 223 EUR. Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung wurde um 7 EUR auf 236 EUR angehoben. |

Damit ergeben sich für Mahlzeiten folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Mahlzeit

monatlicher Wert

kalendertäglicher Wert

Frühstück

50 EUR (2015: 49 EUR)

1,67 EUR (2015: 1,63 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

93 EUR (2015: 90 EUR)

3,10 EUR (2015: 3,00 EUR)

Quelle | Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 18.11.2015, BGBl I 2015, 2075

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Firmenwagen und Fahrtenbuch: Leasingsonderzahlung zählt nur zeitanteilig

| Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, sind bei der Fahrtenbuchmethode die insgesamt durch das Fahrzeug verursachten Aufwendungen zu erfassen. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof entscheiden, wie zu verfahren ist, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug geleast und eine Leasingsonderzahlung geleistet hat. |

Sachverhalt

Eine GmbH ermittelte den geldwerten Vorteil aus der privaten Überlassung eines Firmenwagens an den Geschäftsführer nach der Fahrtenbuchmethode. Dabei verteilte sie die im Streitjahr gezahlte Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR auf 36 Monate, die Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags.

Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass die einmalige Leasingzahlung den im Jahr der Zahlung anzusetzenden Gesamtkosten insgesamt hinzuzurechnen sei. Dementsprechend ermittelte das Finanzamt einen weitaus höheren Kilometersatz. Dies sah der Bundesfinanzhof in der Revision jedoch anders.

Periodengerechte Abgrenzung bei Bilanzierern

Anschaffungskosten eines Pkw werden bei der Fahrtenbuchmethode berücksichtigt, indem sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch Mietvorauszahlungen oder Leasingsonderzahlungen sind zu verteilen, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Und das war hier der Fall, denn eine GmbH ist zur periodengerechten Abgrenzung verpflichtet. So musste für die Leasingsonderzahlung ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich um Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag handelt.

Es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip

Ob diese Gewinnermittlungsgrundsätze vom Arbeitgeber allerdings tatsächlich beachtet werden, ist insoweit unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Aufwand sich bei zutreffender Anwendung der Bilanzierungsgrundsätze ergeben hätte. Denn es besteht kein allgemeines Korrespondenzprinzip, wonach auf der Arbeitgeberseite einerseits und auf der Arbeitnehmerseite andererseits stets korrespondierende Ansätze vorzunehmen sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 180928

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Flüchtlingshilfe: So werden Arbeitslohnspenden von Minijobbern behandelt

| Viele Bürger engagieren sich sowohl privat als auch finanziell, um Flüchtlingen zu helfen. Arbeitnehmer haben dabei die Möglichkeit, auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zu verzichten. Diese Arbeitslohnspende behält der Arbeitgeber ein und leitet sie auf ein Spendenkonto weiter. Auch Minijobber können auf diese Weise für die Flüchtlingshilfe spenden. Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, was Arbeitgeber beachten müssen. |

Sozialversicherung

Die Sozialabgaben müssen trotz der Spende aus dem gesamten Arbeitsentgelt berechnet und abgeführt werden. Dies gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Umlagen, die ein Arbeitgeber entrichtet.

Steuern

Bei Arbeitslohnspenden von 450 EUR-Minijobbern ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber den Lohn pauschal mit 2 % oder nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen versteuert:

  • Wird das Entgelt pauschal mit 2 % versteuert, dann muss die Pauschalsteuer auch von der Spende berechnet und an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Der Minijobber kann die Spende bei der Einkommensteuererklärung geltend machen und erhält so die steuerliche Entlastung, die seinen Gesamteinkünften entspricht.
  • Berechnet der Arbeitgeber die Einkommensteuer hingegen nicht pauschal, sondern nach den individuellen Besteuerungsmerkmalen, greift die Steuerfreiheit. In diesen Fällen muss von der Arbeitslohnspende keine Einkommensteuer berechnet und abgeführt werden. Die steuerfreien Lohnteile fließen so nicht in die Einkommensteuererklärung ein und können deshalb bei der Abgabe der Einkommensteuererklärung auch nicht noch einmal geltend gemacht werden.

Quelle | Minijob-Zentrale, Information vom 29.10.2015 „Arbeitslohnspende zur Förderung der Flüchtlingshilfe“

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Arbeitnehmer

Ermäßigte Besteuerung einer betrieblichen Abfindung bei Teilleistung

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Wird die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt, ist dies (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist. Zu der Frage der Geringfügigkeit hat der Bundesfinanzhof nun Stellung bezogen. |

Eine starre Prozentgrenze (im Verhältnis der Teilleistungen zueinander oder zur Gesamtabfindung) sieht das Gesetz weder vor noch kann eine solche die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Eine geringfügige Nebenleistung hat der Bundesfinanzhof in 2014 allerdings nicht mehr angenommen, wenn sie mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.

Eine Nebenleistung kann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung. Bislang hatte der Bundesfinanzhof mit dieser Begründung nur eine sozial motivierte, nachträgliche Zusatzleistung des Arbeitgebers der Höhe nach als unschädlich erachtet.

Die Zahlen des Streitfalls

Für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt A in 2011 eine betriebliche Abfindung von 104.800 EUR sowie in 2010 eine Tarifabfindung von 10.200 EUR. Nach der Probeberechnung des Finanzamts ermäßigte sich die Einkommensteuer unter Anwendung der Tarifermäßigung von 37.273 EUR um 10.806 EUR auf 26.467 EUR.

Daraus ergibt sich, so der Bundesfinanzhof, dass die Tarifermäßigung anzuwenden ist. Denn die in 2010 vereinnahmte Teilzahlung von 10.200 EUR ist niedriger als die Steuerermäßigung der Hauptleistung (10.806 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 13.10.2015, Az. IX R 46/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 182089

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 30.6.2016 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor. Der Basiszinssatz vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2016

| Im Monat Januar 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 11.1.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 11.1.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.1.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2016 am 27.1.2016.

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Monats-Rundschreiben Plus 12-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 12/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Steueränderungsgesetz 2015 in Kraft getreten

| Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde am 5.11.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist somit in Kraft getreten. Enthalten sind viele Einzeländerungen, die fast alle zentralen Steuerarten betreffen. Wichtige Neuregelungen werden vorgestellt. |

Identifikationsnummer bei Unterhaltsleistungen

Beim Abzug von Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten gibt es neue formale Hürden. Neue Voraussetzung ist die Angabe der Identifikationsnummer der unterhaltenen Person in der Einkommensteuer-Erklärung des Unterhaltsleistenden.

Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre Identifikationsnummer mitzuteilen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Unterhaltsleistende diese bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde erfragen.

Beachten Sie | Durch diese Änderung, die erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 gilt, soll eine Versteuerung der Zahlungen beim Empfänger als sonstige Einkünfte sichergestellt werden.

Übertragung stiller Reserven

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, den Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Gebäude) auf ein begünstigtes Reinvestitionsobjekt zu übertragen oder eine Rücklage für eine zukünftige Investition zu bilden. Hierdurch kann eine sofortige Versteuerung vermieden werden.

Voraussetzung ist, dass das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (16.4.2015, C-591/13) verstößt dieser Inlandsbezug allerdings gegen die Niederlassungsfreiheit.

Nach der Neuregelung haben Steuerpflichtige bei Ersatzinvestitionen in begünstigte Anlagegüter einer im EU-/EWR-Raum belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf gleichen Jahresraten zu entrichten. Der Antrag ist im Wirtschaftsjahr der Veräußerung zu stellen.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anwendbar.

Wechsel der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) verfügt bei Bauleistungen eine Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Umstritten war bislang die Definition von Bauleistungen.

Hintergrund: Während die Finanzverwaltung von einem sehr weitgehenden Auslegungsverständnis ausgeht, hatte der Bundesfinanzhof (28.8.2014, Az. V R 7/14) Arbeiten an Betriebsvorrichtungen nicht als Bauleistungen gewertet. Dieses Urteil wurde vom Bundesfinanzministerium (28.7.2015, Az. III C 3 - S 7279/14/10003) mit einem Nichtanwendungserlass belegt.

Durch die Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG dürfte dieser Meinungsstreit nunmehr beendet sein. Denn nach der Klarstellung können Lieferungen von und Leistungen an Betriebsvorrichtungen unter § 13b UStG fallen. Dadurch ist die in der Praxis oftmals schwierige Abgrenzung zwischen Bauwerk und Betriebsvorrichtung entbehrlich.

Beachten Sie | Diese Regelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Grunderwerbsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig (Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11 sowie Az. 1 BvL 14/11) und hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung zu treffen.

Hintergrund: Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, also insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage,
  • Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 erfolgt die Bewertung mit den für die Erbschaftsteuer geltenden Bewertungsvorschriften. Dadurch erfolgt eine Annäherung an den Verkehrswert und damit an die Regelbemessungsgrundlage.

Beachten Sie | Die Neuregelung ist anzuwenden auf Erwerbsvorgänge, die nach dem 31.12.2008 verwirklicht werden. Eine rückwirkende Anwendung wird jedoch oftmals am Vertrauensschutz scheitern. Zu der Frage, in welchen Fällen eine Rückwirkung greift, hat der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung zum Steueränderungsgesetz 2015 (BT-Drs. 18/6094 vom 23.9.2015) Stellung genommen.

Quelle | Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015, BGBl I 2015, 1834

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Kindergeld wird so lange gezahlt, bis die Prüfungsergebnisse vorliegen!

| Die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen in einem Kindergeldfall entschieden. |

Sachverhalt

Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit abgegeben, die Prüfungsergebnisse aber erst sechs Monate später erhalten. Während der Wartezeit war sie weiter an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich dem Vater das Kindergeld. Begründung: Nach der abgelegten Prüfung befinde sich die Tochter nicht mehr in einer Berufsausbildung, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen.

Das Finanzgericht Sachsen sah das anders. Danach endet die Berufsausbildung grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.

Beachten Sie | Der Kindergeldanspruch endet aber dann, wenn das Kind schon vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.

Quelle | FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2015, Az. 4 K 357/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145574; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.10.2015 „Die Prüfungsergebnisse zählen“

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Steuerabzug von Adoptionskosten: Jetzt ist das Bundesverfassungsgericht am Zug

| Das Bundesverfassungsgericht muss sich mit der Frage befassen, ob Eltern Aufwendungen für die Adoption eines Kindes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen können. Der Bundesfinanzhof hatte dies verneint. |

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die Aufwendungen, die einem Ehepaar aufgrund der Adoption eines Kindes im Falle organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, keine Krankheitskosten. Aber auch aus anderen Gründen erwachsen die Aufwendungen nicht zwangsläufig.

Quelle | BFH-Urteil vom 10.3.2015, Az. VI R 60/11; BVerfG: Az. 2 BvR 1208/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178027

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Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung auch für Werkstattarbeitslohn?

| Das Finanzgericht München war bislang der Meinung, dass eine begünstigte Handwerkerleistung „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden muss. Somit schied z.B. eine Steuerermäßigung für den Teil der Leistung aus, der in einer Schreinerwerkstatt erbracht wurde. In einer aktuellen Entscheidung hat das Finanzgericht diese Sichtweise offensichtlich aufgegeben. |

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr. Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 23.2.2015 stellt der Austausch einer renovierungsbedürftigen Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar. Zurückzuführen ist diese geänderte Sichtweise wohl auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist.

Die Finanzämter werden die rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts München wohl nicht anwenden. Aus einer Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern ergibt sich nämlich, dass die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs nur für die entschiedenen Sachverhalte (z.B. Aufwendungen für einen Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung) anwendbar sind.

PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung überarbeitet derzeit ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Beziehen sich Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Fällen, in denen die Auslegung der Grenzen des Haushalts strittig ist, auf die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, bestehen keine Bedenken, die Bearbeitung der Fälle bis zu einer Anpassung des Schreibens offenzuhalten, so das Bayerische Landesamt für Steuern.

Quelle | FG München, Urteil vom 23.2.2015, Az. 7 K 1242/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145568; FG München, Urteil vom 24.10.2011, Az. 7 K 2544/09; BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12; Bayerisches Landesamt für Steuern, aktualisierte Fassung vom 22.4.2015, Az. S 2296b.1.1-5/2 St32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144491; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004

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Vermieter

Wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen keine Werbungskosten

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg sind wechselkursbedingt höhere Tilgungsleistungen für Fremdwährungsdarlehen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. |

Sachverhalt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Zur Finanzierung einer Mietimmobilie, deren Kaufpreis in EUR zu zahlen war, hatte die KG ein Darlehen über Schweizer Franken aufgenommen. Den Schuldendienst erbrachte sie in EUR. Eine Änderung des Wechselkurses in den Streitjahren führte dazu, dass die Darlehensvaluta trotz der Tilgungsleistungen nicht sank, sondern anstieg. Die Währungsverluste berücksichtigte das Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Fremdwährungsverluste sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn die den Verlusten zugrunde liegenden Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs, der Sanierung oder der Errichtung eines Gebäudes dienen.

Bei den wechselkursbedingten Erhöhungen der Darlehensstände zum Jahresende nebst erbrachter Tilgungsleistungen handelt es sich um (noch nicht realisierte) Vermögensverluste in der nicht steuerbaren Privatsphäre, nicht jedoch um Werbungskosten.

Anders als bei den Gewinneinkünften bleiben bei den Überschusseinkünften, zu denen auch Vermietungseinkünfte zählen, Wertveränderungen des Vermögens des Steuerpflichtigen außer Betracht, auch wenn es der Einkünfteerzielung dient.

Beachten Sie | Das Finanzgericht Hamburg hat die Revision ausgeschlossen. Die KG hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 21.5.2015, Az. 2 K 197/14, NZB Az. BFH IX B 85/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145268

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Kapitalanleger

Zinsen für Rentennachzahlungen sind Kapitalerträge

| Von der Deutschen Rentenversicherung im Zusammenhang mit Rentennachzahlungen gezahlte Zinsen sind nicht als Renteneinnahmen zu versteuern, sondern als Kapitalerträge. Dies hat der Bundesfinanzhof festgestellt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Rentenbescheid vom 2.11.2005 wurde die letztgenannte Rente neu festgestellt. Neben einer Nachzahlung erhielt die Steuerpflichtige hierauf entfallende Zinsen nach § 44 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von rund 1.400 EUR.

Strittig war nun, ob die Zinsen als sonstige Einkünfte mit einem Besteuerungsanteil von 50 % oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen waren. Letzteres hätte zur Folge gehabt, dass nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrags und des Sparerfreibetrags keine steuerpflichtigen Einkünfte mehr verblieben wären.

Das Finanzamt und das Finanzgericht Sachsen waren der Ansicht, die Zinszahlungen würden ebenso wie die Rentenzahlungen sonstige Einkünfte darstellen. Im Revisionsverfahren bekam die Steuerpflichtige jedoch Recht. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und würdigte die Zinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Beachten Sie | Seit 2009 unterliegen Zinsen der Abgeltungsteuer von 25 %. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR abzuziehen. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2015, Az. VIII R 18/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179868

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bilanzierung: Zur Abzinsung eines unverzinslichen Ehegatten-Darlehens

| Gehören Verbindlichkeiten zum Betriebsvermögen, sind sie mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn die Laufzeit am Bilanzstichtag 12 Monate und mehr beträgt. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen, sind davon ausgenommen. Diese Regelung gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts München auch für Darlehen unter Ehegatten. |

Im Streitfall gewährte die Ehefrau ihrem Ehemann, dem Betriebsinhaber, unverzinsliche Darlehen zur Ablösung betrieblicher Schulden. Das Finanzgericht München stellte zunächst fest, dass die Darlehen Betriebsvermögen darstellen – trotz der mangelnden Besicherung und der erst später erfolgten schriftlichen Fixierung der Darlehensmodalitäten.

Darüber hinaus argumentierte das Finanzgericht wie folgt: Bei einem Darlehen zwischen Ehegatten mindert der Aufschub der Rückzahlungspflicht die wirtschaftliche Belastung des Darlehensnehmers nicht anders als bei einem von einem Dritten gewährten Darlehen oder in den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fällen zu Gesellschafterdarlehen.

Bemerkenswert: Der Bundesfinanzhof hat der Nichtzulassungsbeschwerde trotz der an sich klaren Ausgangslage stattgegeben und die Revision zugelassen. Das Finanzgericht München hatte diese nämlich ausgeschlossen.

Quelle | FG München, Urteil vom 26.6.2014, Az. 11 K 877/11, Rev. BFH Az. IV R 20/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144643; BFH-Beschluss vom 22.7.2013, Az. I B 183/12

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Künstlersozialabgabe: Beitragssatz liegt auch in 2016 bei 5,2 %

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt auch in 2016 bei 5,2 %. Dass erneut keine Erhöhung erfolgte, liegt insbesondere an dem in 2014 verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes. Hierdurch haben die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse ihre Prüfungen nämlich deutlich ausgeweitet. |

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.

Alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, gehören grundsätzlich zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen.

MERKE | Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es keine Künstlersozialabgabe abführen. Auch Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), Kommanditgesellschaften (KG) sowie GmbH & Co. KGs sind nicht abgabepflichtig.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 vom 1.9.2015, BGBl I 2015, 1570; Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Mitteilung vom 28.9.2015 „Künstlersozialversicherung stabil“

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Teileinkünfteverfahren für Beteiligungserträge: Einfluss auf Geschäftsführung nicht erforderlich

| Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine offene Gewinnausschüttung nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist hierfür nicht erforderlich, dass ein Minderheitsgesellschafter aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausüben kann. |

Hintergrund: Das Teileinkünfteverfahren kann günstiger sein, da hier nämlich Werbungskosten (zumindest zu 60 %) abziehbar sind. Der verbleibende Kapitalertrag unterliegt dann zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer.

Das Teileinkünfteverfahren ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Sachverhalt

A war zu 5 % an einer GmbH beteiligt und bei dieser zudem angestellt. Ihre Vollzeittätigkeit umfasste die Planung von Reisen und Terminen für die Geschäftsleitung. Darüber hinaus war sie in der Kundenbetreuung, Lohnabrechnung und Finanzbuchhaltung tätig. Aus ihrer Beteiligung erzielte sie Kapitalerträge, die mit dem Abgeltungsteuersatz (25 %) besteuert wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung stellte sie einen Antrag auf Besteuerung nach der niedrigeren tariflichen Einkommensteuer. Das Finanzamt lehnte dies ab. Begründung: Für diese Option sei ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners auf die Kapitalgesellschaft erforderlich. Das Finanzgericht Thüringen und der Bundesfinanzhof gaben jedoch der Gesellschafterin Recht.

Es ist nicht erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass der Anteilseigner aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft einen maßgeblichen Einfluss ausüben kann.

Auch für die vom Bundesfinanzministerium vertretene Meinung, wonach eine berufliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung für eine Option nicht ausreicht, finden sich im Gesetzeswortlaut selbst keine Anhaltspunkte. Der Bundesfinanzhof sieht es als zweifelhaft an, ob diese Auslegung dem Gesetz entspricht. Da die berufliche Tätigkeit der A im Streitfall weder quantitativ noch qualitativ von untergeordneter Bedeutung war, konnte der Bundesfinanzhof diese Frage allerdings offenlassen.

MERKE | Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einer weiteren aktuellen Entscheidung klargestellt.

Quelle | Berufliche Tätigkeit: BFH-Urteil vom 25.8.2015, Az. VIII R 3/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179989; BMF-Schreiben vom 9.10.2012, Az. IV C 1 - S 2252/10/10013, Rz. 138; Fristgerechter Antrag: BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179872

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Verbilligte Vermietung an den Gesellschafter: Ist die Kosten- oder die Marktmiete relevant?

| Das Thema der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) mit seinen negativen Steuerfolgen ist bei Kapitalgesellschaften ein Dauerbrenner. Hier geht es – vereinfacht – um die Gewährung von Vermögensvorteilen an den Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Aktuell ist strittig, in welchen Fällen eine vGA durch Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter vorliegt. Konkret: Ist hier auf die ortsübliche Miete oder auf die Kostenmiete abzustellen? |

Überlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Einfamilienhaus zu einem nicht kostendeckenden Preis zur Nutzung, liegt insoweit eine vGA vor. Diese Ansicht vertritt zumindest das Finanzgericht Köln.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg ist da anderer Meinung: Zwar ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Kapitalgesellschaft die Wohnung dem Gesellschafter zu einem kostendeckenden Preis überlässt. Ist die Kostenmiete jedoch in dem betreffenden Ort und in dem betreffenden Zeitraum unter keinen denkbaren Umständen zu erzielen, ist bei der Frage, ob eine verbilligte Überlassung vorliegt, die Vergleichsmiete am Markt heranzuziehen.

PRAXISHINWEIS | In den anhängigen Revisionsverfahren wird der Bundesfinanzhof klären müssen, ob für den Fremdvergleich die Kostenmiete oder die ortsübliche Miete zugrunde zu legen ist. Ferner ist zu entscheiden, ob eine Differenzierung zwischen „aufwendig gestalteten“ und „normalen“ Einfamilienhäusern erfolgen muss. Dies hat das Finanzgericht Köln verneint.

Geeignete Fälle sollten bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 20.8.2015, Az. 10 K 12/08, Rev. zugelassen, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145684; FG Köln, Urteil vom 22.1.2015, Az. 10 K 3204/12, Rev. BFH Az. I R 12/15; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2014, Az. 6 K 24/13, Rev. BFH Az. I R 8/15

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Umsatzsteuerzahler

Rechnungsangaben: Bloßer „Briefkastensitz“ reicht für Vorsteuerabzug nicht aus

| Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. |

Unternehmer sollten genau prüfen, ob die Eingangsrechnungen alle Pflichtangaben enthalten. Es besteht, so der Bundesfinanzhof, nämlich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern.

Sind die Tatbestandsmerkmale des Vorsteuerabzugs nicht erfüllt, kann dieser im Festsetzungsverfahren auch dann nicht gewährt werden, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der Richtigkeit der Rechnungsangaben gutgläubig war. Der Vorsteuerabzug kann dann allenfalls im Billigkeitsverfahren gewährt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.7.2015, Az. V R 23/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179270

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Arbeitgeber

Dienstreise-Kaskoversicherung mindert Kilometerpauschale nicht

| Nutzt ein Arbeitnehmer für Fahrten anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit seinen privaten Pkw, kann er 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend machen oder sich den Betrag vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Schließt der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für dieses Fahrzeug ab, wird die Kilometerpauschale selbst dann nicht gemindert, wenn der Arbeitnehmer keine Vollkaskoversicherung für seinen Pkw hat. Dies hat das Bundesfinanzministerium klargestellt. |

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, dann führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.9.2015, Az. IV C 5 - S 2353/11/10003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145359

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Sind Telefoninterviewer als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen?

| Ob eine Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausgeführt wird, hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Aktuell musste der Bundesfinanzhof entscheiden, ob Telefoninterviewer einer Marktforschungsagentur als Selbstständige oder als Arbeitnehmer einzustufen sind. |

Sachverhalt

Die Telefoninterviewer hatten die Aufgabe, mit den Befragten computerunterstützte Fragebögen durchzugehen und die Antworten zu erfassen. Die Interviews dauerten, teilweise von einem Supervisor überwacht, zwischen fünf und 25 Minuten. Sie wurden meist in Zeitblöcken von vier Stunden geleistet, vertraglich waren aber keine festen Arbeitszeiten vorgegeben. Für jedes abgeschlossene Interview stellte der Interviewer dem Auftraggeber monatlich ein Erfolgshonorar für seine vertraglich vereinbarte „freie Mitarbeit“ in Rechnung. Sozialleistungen wie Lohnfortzahlung im Urlaubs- oder Krankheitsfall wurden nicht gewährt.

Der Lohnsteuerprüfer und das Finanzgericht Köln stuften die Interviewer als Arbeitnehmer ein, was zu hohen Lohnsteuernachforderungen führte. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung jedoch auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Der Bundesfinanzhof bemängelte, dass das Finanzgericht wichtige Aspekte nicht berücksichtigt hat. Ferner wurden die Abgrenzungskriterien nicht richtig gewichtet. Beispielsweise wurde dem Unternehmerrisiko durch die Möglichkeit der Einkünftesteigerung durch Mehrarbeit oder des Honorarausfalls zu wenig Bedeutung beigemessen.

PRAXISHINWEIS | Entscheidend sind die Gesamtumstände des Einzelfalls, die sich aus den vertraglichen Grundlagen und der tatsächlichen Umsetzung ergeben. Es gibt verschiedene Indizien (z.B. Weisungsgebundenheit, feste Bezüge, Urlaubsanspruch), die unterschiedlich zu gewichten sind.

Um Rechtssicherheit zu erhalten, können Arbeitgeber im Vorhinein die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragen und parallel dazu beim Betriebsstättenfinanzamt eine lohnsteuerliche Anrufungsauskunft einholen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 77/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179562

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Broschüre: Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen

| Die Ausbildung und Beschäftigung von Flüchtlingen stellt viele Arbeitgeber vor Fragen, die in einer aktuell veröffentlichten Broschüre der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantwortet werden. Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1686 heruntergeladen werden. |

„Potenziale nutzen – geflüchtete Menschen beschäftigen“, so heißt die Informationsbroschüre der BA, die Betriebe über das Prozedere bei der Beschäftigung von Flüchtlingen informiert. Die BA erstellte die Broschüre gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 12/2015

| Im Monat Dezember 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.12.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.12.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.12.2015
  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.12.2015
  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.12.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.12.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Dezember 2015 am 28.12.2015.

Beachten Sie | Der 31.12. gilt nicht als banküblicher Arbeitstag.

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Monats-Rundschreiben Plus 11-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 11/2015:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Ehegatte im Pflegeheim: Zusammenveranlagung trotz neuem Lebenspartner?

| Ist einem Ehepaar, bei dem ein Ehegatte wegen schwerer Demenz im Pflegeheim lebt, die steuerliche Zusammenveranlagung zu gewähren, wenn der gesunde Ehegatte mit einem neuen Lebenspartner zusammenlebt? Das Finanzgericht Niedersachsen hat den Splittingtarif gewährt, jetzt ist der Bundesfinanzhof gefragt. |

Hintergrund: Die Zusammenveranlagung setzt voraus, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Ein dauerndes Getrenntleben liegt dann vor, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist.

Im Streitfall kam das Finanzgericht Niedersachsen zu der Überzeugung, dass der Mann die persönliche und geistige Gemeinschaft mit seiner Ehefrau aufrechterhalten hatte, soweit dies umständehalber möglich war. Er hatte die Fürsorge für seine Ehefrau erbracht, die er angesichts der schwierigen Gesamtumstände leisten konnte. Es war nicht zu erkennen, dass er sich infolge der Aufnahme der neuen Beziehung von seiner Ehefrau distanziert hätte. Insofern habe der Ehemann, so das Finanzgericht, nicht von seiner Frau dauernd getrennt gelebt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.6.2015, Az. 13 K 225/14, Rev. BFH Az. III R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145372

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Wann wirken sich die Änderungen beim Kindergeld, Grundfreibetrag & Co. aus?

| Bereits im Juli wurde das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Bund der Steuerzahler hat nun zusammengestellt, wann sich die jeweiligen Änderungen im Geldbeutel bemerkbar machen. |

Seit September wird das erhöhte Kindergeld ausgezahlt, sodass Eltern im Monat 4 EUR mehr pro Kind erhalten. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung im Herbst erfolgen.

Von dem höheren Grundfreibetrag für 2015 (8.472 EUR anstatt 8.354 EUR) profitieren Arbeitnehmer mit der Dezember-Lohnabrechnung. Bei einem Single beträgt die Entlastung maximal 23 EUR, bei Ehepaaren 46 EUR, so der Bund der Steuerzahler. Bei Freiberuflern/Gewerbetreibenden wirkt sich die Anhebung im Einkommensteuerbescheid 2015 aus.

Rückwirkend ab Januar 2015 gilt für Alleinerziehende ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR pro Jahr (Anhebung um 600 EUR). Der höhere Betrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet.

PRAXISHINWEIS | Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 EUR je Kind – allerdings nicht automatisch. Hierzu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung.

Quelle | Bund der Steuerzahler vom 18.9.2015: „Höheres Kindergeld ab September - höheres Gehalt erst im Dezember“

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Unterhaltsleistungen: Keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Sozialversicherungsbeiträge

| Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst zur Ermittlung der als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Unterhaltsleistungen geäußert. Danach sind die anrechenbaren Einkünfte der unterhaltenen Person ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nicht (mehr) um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie um die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für Leistungen, die über das sozialhilferechtliche Niveau der Krankenversorgung hinausgehen, zu mindern. Vor dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung war das noch möglich. |

Hintergrund

Entstehen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (gilt nicht für Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht), können die Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

Voraussetzung ist u.a., dass die unterhaltene Person bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt bei der Prüfung unberücksichtigt.

Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den abzugsfähigen Höchstbetrag (in 2015 = 8.472 EUR) um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen.

Beachten Sie | Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 45/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179260

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Neues zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

| Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat zu einigen Zweifelsfragen im Bereich der Kinderbetreuungskosten Stellung genommen und damit das Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2012 in wichtigen Punkten ergänzt. |

Voraussetzungen

Kinderbetreuungskosten sind als Sonderausgaben steuerlich absetzbar. Begünstigt sind 2/3 der Aufwendungen (maximal 4.000 EUR pro Kind). Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:

  • Kosten für die Kinderbetreuung (nicht: Verpflegung, Unterricht),
  • Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen,
  • Kind hat das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet (ohne Altersbeschränkung, wenn Behinderung – außerstande, sich selbst zu unterhalten – vor dem 25. bzw. 27. Lebensjahr eingetreten ist),
  • Rechnung liegt vor (ggf. Alternativnachweis, z.B. Vertrag, zulässig),
  • Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers (unbare Zahlung).

Klarstellungen der OFD Niedersachsen

Grundsätzlich schließen sich das Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung gegenseitig aus. Das Betreuungsgeld wird jedoch in solchen Fällen weiter gewährt, die in § 4a Abs. 2 BEEG (= Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) ausdrücklich genannt sind (z.B. schwere Krankheit). Ist dies der Fall, ist das Betreuungsgeld beim Sonderausgabenabzug nicht mindernd zu berücksichtigen.

Der Sonderausgabenabzug entfällt nicht, wenn die Betreuungsleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist (abgekürzter Zahlungsweg). Ob der Steuerpflichtige dem Dritten die Aufwendungen erstattet, ist insoweit irrelevant.

Bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist grundsätzlich nur der Elternteil zum Sonderausgabenabzug berechtigt, der die Kosten getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Hat nur der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Kinderbetreuungsvertrag abgeschlossen und zahlt auch nur dieser Elternteil das Entgelt von seinem Konto, so kann der Sonderausgabenabzug weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Hier gilt es also, gegenzusteuern.

Quelle | OFD Niedersachsen vom 27.4.2015, Az. S 2221b - 1 - St 236, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144778

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Kapitalanleger

Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Steuerfreier Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist

| Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf die Auslieferung von Gold gewähren, sind nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs führen die Gewinne nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, weil die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung in Form der Lieferung von Gold.

Beachten Sie | Gewinne müssen aber versteuert werden, wenn der An- und Verkauf innerhalb eines Jahres realisiert werden (privates Veräußerungsgeschäft). Kapitalanleger sollten also darauf achten, dass sie die Wertpapiere erst verkaufen, wenn die einjährige Spekulationsfrist abgelaufen ist.

Quelle | BFH-Urteile vom 12.5.2015, Az. VIII R 4/15 und Az. VIII R 35/14, unter www.iww.de, Abruf-Nrn. 179254 und 179253

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Kein Anspruch auf Günstigerprüfung nach Bestandskraft des Steuerbescheids

| Ein Antrag auf Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hat grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids – also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – Aussicht auf Erfolg. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs. |

Hintergrund: Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. So kann beispielsweise bei der Einkommensteuerveranlagung die Günstigerprüfung beantragt werden. Dies lohnt sich, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2015, Az. VIII R 14/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179252

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Bauabzugsteuer: Einbehalt auch für Fotovoltaikanlagen

| Nach neuer (bundeseinheitlicher) Verwaltungssicht ist die Installation einer Fotovoltaikanlage an oder auf einem Gebäude eine Bauleistung im Sinne des § 48 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch die Aufstellung einer Freilandfotovoltaikanlage kann den Bauleistungsbegriff erfüllen. Der Leistungsempfänger ist somit unter gewissen Voraussetzungen zum Steuerabzug verpflichtet. |

An der Sichtweise, dass Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht den Begriff des Bauwerks erfüllen, hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Nach der Übergangsregelung wird es für Fälle bis zum 31.12.2015 (Zeitpunkt der Entstehung der Bauabzugsteuer) allerdings nicht beanstandet, wenn ein Abzug der Bauabzugsteuer unterbleibt.

Hintergrund

Bestimmte Leistungsempfänger haben für im Inland erbrachte Bauleistungen einen Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Abzugsverpflichtet sind alle Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer, pauschal versteuernde Land- und Forstwirte und Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen.

Von der Abzugsverpflichtung wird abgesehen, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Liegt diese nicht vor und die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kalenderjahr nicht den Betrag von 5.000 EUR, muss ebenfalls kein Steuerabzug erfolgen. Die Freigrenze erhöht sich auf 15.000 EUR, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 S. 1 UStG (Vermietungsumsätze) ausführt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern (www.iww.de/sl1685).

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 16.9.2015, Az. S 2272.1.1-3/8 St 32, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145376

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Elektromobilität soll bald stärker gefördert werden

| Die Elektromobilität soll besser gefördert werden. Dazu liegt dem Bundestag jetzt die Gesetzesinitiative des Bundesrats vor. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Auf zwei Kernpunkte der steuerlichen Förderung von Elektroautos ist hinzuweisen. |

Geldwerter Vorteil

Gewährt ein Arbeitgeber eine kostenfreie oder verbilligte Möglichkeit, die privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeuge seiner Arbeitnehmer aufzuladen, soll der geldwerte Vorteil für das Aufladen der Batterien steuerfrei sein. Diese Steuerfreiheit wird nur Sachbezüge umfassen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Beachten Sie | Die Steuerfreiheit ist begrenzt auf die Jahre 2015 bis 2019.

Sonderabschreibungen

Die steuerliche Förderung im betrieblichen Bereich soll in Form von Sonderabschreibungen für Elektrofahrzeuge und Ladevorrichtungen erfolgen. Es soll möglich sein, von den Anschaffungskosten einmalig im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung zusätzlich zur linearen Abschreibung abzuziehen. Diese ist rückläufig gestaltet und beträgt im Jahr 2015 = 50 %, in 2016 = 40 %, in 2017 = 30 %, in 2018 und 2019 noch 20 %.

Begünstigt sind nur reine oder hybride Elektrofahrzeuge, Range-Extender-Fahrzeuge sowie Ladevorrichtungen. Es müssen neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sein.

Dienstwagenprivileg für Zweiräder?

Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, inwieweit die Nutzung von Zweirädern mit Elektrounterstützung bzw. mit Elektroantrieb gefördert werden kann, etwa indem das Dienstwagenprivileg auf Zweiräder ausgedehnt wird.

Quelle | Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität, BT-Drs. 18/5864 vom 26.8.2015

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Antrag auf Teileinkünfteverfahren nur bis zur Abgabe der Steuererklärung möglich

| Der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz, sondern unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, muss spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof aktuell klargestellt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war zu 90 % an einer GmbH beteiligt. Aus dieser Beteiligung erzielte sie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen. Diese waren mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % besteuert worden. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2009 stellte sie zwar einen Antrag auf Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Regelbesteuerung, die zu einer geringeren Steuer geführt hätte, stellte sie aber erst, nachdem sie die Steuererklärung bei ihrem Finanzamt abgegeben hatte.

Obwohl der Antrag noch vor Abschluss der Einkommensteuerveranlagung gestellt wurde, lehnten ihn sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster als verspätet ab – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof in der Revision befand.

Hintergrund

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen, die ein Gesellschafter für eine im Privatvermögen gehaltene Beteiligung erhält, mit der Abgeltungsteuer abgegolten. Allerdings dürfen in diesem Fall auch keine Werbungskosten in Zusammenhang mit der Beteiligung abgezogen werden.

Als Alternative bietet sich das Teileinkünfteverfahren an. Dieses ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar

  • zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
  • zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.

Dann unterliegen die Beteiligungserträge in Höhe von 60 % der Einkommensteuer. Werbungskosten werden ebenfalls in Höhe von 60 % berücksichtigt.

Entscheidung

Nach der gesetzlichen Regelung ist der Antrag auf Regelbesteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Gegen diese Befristung bestehen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesellschafterin kam nicht zugute, dass sie in der Steuererklärung einen davon unabhängigen anderen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hatte. Dieser kann den gebotenen Antrag auf Regelbesteuerung für Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht ersetzen. Eine entsprechende konkludente Antragstellung lehnte der Bundesfinanzhof jedenfalls bei einem fachkundig beratenen Steuerpflichtigen ab.

PRAXISHINWEIS | Die Regelung, wonach eine verdeckte Gewinnausschüttung auch ohne einen Antrag des Steuerpflichtigen nach der tariflichen Einkommensteuer zu besteuern ist, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert hat, war im Streitfall nicht anwendbar, da sie erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 gilt. Es konnte somit offenbleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt waren.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2015, Az. VIII R 50/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179872

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Ist der Verkauf von Streubesitzbeteiligungen bald steuerpflichtig?

| Das Bundesfinanzministerium hat den Interessenverbänden im Juli einen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung zukommen lassen. Enthalten ist u.a. die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen. |

Hintergrund

Derzeit ist die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen durch eine Kapitalgesellschaft steuerfrei. Eine Besteuerung von Dividenden aus Streubesitzanteilen wurde aus europarechtlichen Gründen bereits 2013 eingeführt. Eine Streubesitzbeteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 % betragen hat.

Beabsichtigte Neuregelung

Künftig sollen auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen werden. Die Neuregelung gilt indes „nur“ für den Verkauf durch Kapitalgesellschaften. Im Bereich der Einkommensteuer (Beteiligungen im Betriebs- oder Privatvermögen) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.

Handelt es sich bei einem Beteiligungsunternehmen, das mit Gewinn verkauft wird, um ein beihilfefähiges Unternehmen (im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen), soll der Veräußerungsgewinn begünstigt sein (30 % des investierten Betrags, höchstens die ohne die Vergünstigung zu zahlende Körperschaftsteuer). Betroffen sind hier insbesondere Beteiligungen an sogenannten Business Angels und an Startups.

Obwohl die Neuregelung erst für Veräußerungsvorgänge nach dem 1.1.2018 vorgesehen ist, sollten Anleger den weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aufmerksam verfolgen und gegebenenfalls Vorsorge durch einen vorzeitigen (steuerfreien) Verkauf treffen.

Quelle | Diskussionsentwurf des BMF für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 21.7.2015

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Umsatzsteuerzahler

Zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

| Wer zahlreiche Gegenstände über Internet-Handelsplattformen (z.B. eBay) verkauft, bei dem stellt sich die Frage, ob dadurch eine unternehmerische Tätigkeit begründet wird. Die Rechtsprechung zeigt, dass es hierbei auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. So auch in einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs, der über den Verkauf von Pelzmänteln und -jacken im Rahmen einer Haushaltsauflösung zu entscheiden hatte. |

Sachverhalt

Eine selbstständige Finanzdienstleisterin verkaufte in 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für rund 90.000 EUR. Nach ihren Angaben stammten die Pelzmäntel aus der Haushaltsauflösung ihrer verstorbenen Schwiegermutter. Die umfangreiche private Pelzmantelsammlung habe diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße schon mal ändern könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.

Das Finanzamt erfuhr von den Verkäufen durch eine anonyme Anzeige und setzte Umsatzsteuer fest. Die Angaben der Verkäuferin hielt es nicht für glaubhaft. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen gab der Klage statt, da lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft worden seien. Dieser Beurteilung folgte der Bundesfinanzhof in der Revision nicht.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich nicht um die Tätigkeit eines privaten Sammlers, da keine eigenen, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) Sammlung der Schwiegermutter – verkauft wurden. Diese Gegenstände sind (anders als z.B. Briefmarken oder Münzen) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm differierenden Ärmellängen war für den Bundesfinanzhof nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt wurde.

PRAXISHINWEIS | Maßgebliches Kriterium für eine unternehmerische Tätigkeit ist, ob der Verkäufer (wie z.B. ein Händler) aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der Bundesfinanzhof hier ausgegangen. Die begrenzte Dauer der Tätigkeit führte zu keiner anderen Beurteilung.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.8.2015, Az. XI R 43/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 179704

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Arbeitgeber

Jobticket als Sachbezug: Darauf ist zu achten!

| Im Unterschied zum Fahrtkostenzuschuss leistet der Arbeitgeber beim Jobticket keinen Barzuschuss zu den Fahrtkosten, sondern kauft die Fahrkarte direkt beim Verkehrsverbund. Gibt er sie unentgeltlich oder verbilligt an den Arbeitnehmer weiter, entsteht ein geldwerter Vorteil. Lohnsteuer und Sozialabgaben sind jedoch vermeidbar, wenn gewisse Spielregeln eingehalten werden. |

Grundsätzliches

Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ein Jobticket zu dem mit dem Verkehrsträger vereinbarten Preis überlässt (Jedermannrabatt). Gibt der Arbeitgeber das Jobticket jedoch unentgeltlich oder verbilligt weiter, entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR – durch den Wert der Fahrkarte oder andere Sachbezüge – überschritten ist. In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Vorteil jedoch mit 15 % pauschal versteuern, was Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst.

Beachten Sie | Da die pauschal besteuerten Beträge auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind, müssen sie in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Zuflusszeitpunkt

Da sich die 44 EUR-Freigrenze auf den jeweiligen Monat bezieht, ist es von wesentlicher Bedeutung, wann der Sachbezug „Jobticket“ zufließt. In einer aktuellen Verfügung weist das Bayerische Landesamt für Steuern darauf hin, dass die 44 EUR-Freigrenze bei der monatlichen Überlassung einer Monatsmarke oder einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Jobticket, das für einen längeren Zeitraum gilt, anwendbar ist. Hiervon sind z.B. umfasst:

  • Fälle, in denen tatsächlich monatliche Tickets („Monatsmarken“) monatlich ausgehändigt werden oder
  • Tickets, welche an sich für einen längeren Zeitraum gelten, aber jeden Monat (neu) „aktiviert/freigeschaltet“ werden.

Entscheidend für den Zuflusszeitpunkt sind überdies die Tarif- und Nutzungsbestimmungen: Sehen diese für ein Jobticket vor, dass die jeweilige monatliche Fahrberechtigung durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben wird, fließt der geldwerte Vorteil aus dem Sachbezug „Jobticket“ nach Ansicht des Bayerischen Landesamts für Steuern monatlich zu – also nicht etwa bei Kauf/Teilnahmeerklärung für den gesamten Gültigkeitszeitraum.

Beispiel

Der Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber zum 1.1.2015 unentgeltlich eine Fahrkarte für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die Karte hat den Aufdruck „gültig bis 31.12.2016“. Nach den Tarifbestimmungen des Verkehrsanbieters wird die monatliche Fahrberechtigung während der Gültigkeitsdauer (1.1.2015 bis 31.12.2016) durch die rechtzeitige monatliche Zahlung erworben. Der geldwerte Vorteil beträgt monatlich 42 EUR. Weitere mit dem Marktpreis zu bewertende Sachbezüge liegen nicht vor.

Lösung: Die 44 EUR-Freigrenze ist nach Meinung des Bayerischen Landesamts für Steuern anwendbar. Da es sich um die monatliche Fahrberechtigung eines Jobtickets handelt, das für einen längeren Zeitraum gilt, fließt der geldwerte Vorteil monatlich zu.

Beachten Sie | Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat beim letzten Punkt eine andere Auffassung vertreten. Danach bleiben Sonderkündigungsbedingungen, die Möglichkeit des unterjährigen Einstiegs von Arbeitnehmern während des Vertragsjahres/der Vertragsperiode sowie die monatliche Abbuchung/Zahlung des Entgelts für die Jobtickets unberücksichtigt.

Quelle | Bayerisches Landesamt für Steuern vom 12.8.2015, Az. S 2334.2.1-98/5 St 32, OFD Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2014, Kurzinfo LSt 7/2014

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Arbeitnehmer

Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht immer steuerbegünstigt

| Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich jüngst mit der Frage beschäftigt, ob eine alleinerziehende Mutter ihre Aufwendungen für einen häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten geltend machen kann. |

Sachverhalt

Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin musste nur vormittags im Büro anwesend sein und konnte am Nachmittag zu Hause arbeiten. In der Steuererklärung machte sie die Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug, weil ihr auch bei ihrem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dies sah das Finanzgericht Rheinland-Pfalz genauso.

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR jährlich abzugsfähig, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies war aber hier der Fall, denn die Arbeitnehmerin hätte ihren dienstlichen Arbeitsplatz grundsätzlich auch an den Nachmittagen nutzen können.

Dass die Nutzung letztlich an der Kinderbetreuung scheiterte, ist für das Finanzgericht Rheinland-Pfalz steuerlich unbeachtlich. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sei als Steuervergünstigung ausreichend, sodass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abzugsbeschränkung für das Arbeitszimmer bestehen.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.8.2015, Az. 3 K 1544/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145373

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Abschließende Hinweise

Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 11/2015

| Im Monat November 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2015
  • Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.11.2015
  • Gewerbesteuerzahler: 16.11.2015
  • Grundsteuerzahler: 16.11.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Hinweis | Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.11.2015 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.11.2015 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat November 2015 am 26.11.2015.

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Monats-Rundschreiben Plus 10-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2015:

Alle Steuerzahler

Vermieter

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler

Erneute Änderung der Rechtsprechung: Zivilprozesskosten nun doch nicht absetzbar

| Zivilprozesskosten sind grundsätzlich keine außergewöhnlichen Belastungen. Damit gibt der Bundesfinanzhof seine steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung aus 2011 wieder auf und kehrt zu seiner alten Sichtweise zurück. Etwas anderes kann nur ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Eine nähere Definition bleibt der Bundesfinanzhof jedoch schuldig. |

Hintergrund

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die im Gesetz festgelegte zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und von der Zahl der Kinder ab.

Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs konnten Zivilprozesskosten – mit Ausnahme von Scheidungskosten – regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr lief, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

In 2011 ist der Bundesfinanzhof von dieser restriktiven Sicht jedoch abgewichen und hat den Abzug auch dann zugelassen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinweis | Die Rückkehr des Bundesfinanzhofs zu seiner alten Auffassung entspricht nunmehr im Wesentlichen der ab 2013 geltenden Gesetzeslage. Der Gesetzgeber sah sich nämlich aufgrund der in 2011 erfolgten Rechtsprechungsänderung veranlasst, den Abzug von Zivilprozesskosten einzuschränken.

Scheidungskosten

Im Zivilprozess des aktuellen Streitfalls ging es um die Rechtmäßigkeit eines Testaments. Die Frage, ob Zivilprozesskosten für eine Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind, ist damit aber noch nicht beantwortet. Hier wird derzeit kontrovers diskutiert, ob mit der gesetzlichen Neuregelung „nur“ die Rechtslage vor der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder hergestellt werden sollte oder damit auch die Sonderbehandlung der Ehescheidungskosten entfällt.

Beachten Sie | Derzeit gilt es, den Ausgang der anhängigen Revisionsverfahren abzuwarten und entsprechende Fälle über einen Einspruch offenzuhalten.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.6.2015, Az. VI R 17/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178744; anhängige Revisionsverfahren u.a. BFH Az. VI R 66/14; BFH Az. VI R 81/14

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Kindergeld bei mehraktiger Ausbildung

| Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Kindergeldanspruch bei mehraktiger Ausbildung eröffnet Eltern die Aussicht auf einen längeren Bezug von Kindergeld. |

Sachverhalt

Nach der Ausbildung zum Elektroniker bewarb sich der volljährige A noch im selben Monat (Februar 2012) für einen Platz an einer Technikerschule sowie einer Fachoberschule für Technik. Ebenfalls im Februar unterschrieb er einen befristeten Arbeitsvertrag in üblich bezahlter Vollzeitbeschäftigung. Nachdem er eine Zusage der Fachoberschule für Technik erhalten hatte, beendete er das Arbeitsverhältnis vorzeitig, um ab Mitte August 2012 diese Bildungseinrichtung besuchen zu können. Der einjährige Vollzeitunterricht erfolgte zur Vorbereitung des Studiums an einer Fachhochschule und war Voraussetzung, ein solches aufnehmen zu können.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für März bis Juli 2012 auf, weil A nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einer (schädlichen) Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen sei. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte das Kind im Streitzeitraum eine erstmalige Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen, sodass es auf die Frage der Erwerbstätigkeit hier nicht ankommt.

Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind allerdings nur dann als Teil einer Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Es muss erkennbar sein, dass die Ausbildung nach dem ersten Abschluss fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Hinweis | Mit diesem Urteil führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus 2014 fort, wonach Kindergeld grundsätzlich bis zum Abschluss eines dualen Studiums möglich ist. Auch hier kommt es darauf an, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, Az. V R 27/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178454; BFH-Urteil vom 3.7.2014, Az. III R 52/13

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Vereinfachungsregel für Spenden bis 200 EUR

| Wegen der großen Spendenbereitschaft für Flüchtlinge weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf eine Sonderregelung für Kleinspenden bis 200 EUR hin. Unter gewissen Voraussetzungen muss dem Finanzamt in diesen Fällen nämlich keine Spendenbescheinigung vorgelegt werden, damit ein Sonderausgabenabzug anerkannt werden kann. |

Zum Nachweis einer Kleinspende reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg enthält Angaben zum steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, über die Freistellung zur Körperschaftsteuer und ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
  • Hinweis | In der Regel beinhaltet der vorgedruckte Überweisungsträger des Spendenempfängers diese Pflichtangaben.
  • Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. Der Zuwendende muss zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorlegen.
  • Im Falle des Lastschriftverfahrens muss die Buchungsbestätigung Angaben über den steuerbegünstigten Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und über die Steuerbegünstigung des Vereins enthalten.

Hinweis | Die vorgenannten Ausführungen sollen der Vereinfachung dienen. Selbstverständlich kann die Nachweispflicht auch bei Kleinspenden durch eine Zuwendungsbestätigung erfüllt werden.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 17.8.2015

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Vermieter

Sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

| Aufwendungen werden in (anschaffungsnahe) Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Nettoaufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen. Das Problem: Vermieter können die Aufwendungen nicht sofort, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) geltend machen. Aktuell ist u.a. strittig, wie Aufwendungen, die zur Erlangung der Betriebsbereitschaft aufgewandt werden, zu behandeln sind. |

Sachverhalt

Im Streitfall erwarben Eheleute eine Immobilie und vermieteten sie an ihren Sohn. Zuvor tauschten sie die unbrauchbaren Fenster aus und behandelten die Kosten (17.850 EUR) als Anschaffungskosten (= Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft). Die sonstigen Sanierungsarbeiten (16.617 EUR) deklarierten sie als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand. Das Finanzamt berücksichtigte die 16.617 EUR allerdings als anschaffungsnahe Herstellungskosten, weil sie zusammen mit den Aufwendungen für die Fenster die 15 %-Grenze überstiegen. Das sah das Finanzgericht München genauso.

Nach Meinung des Finanzgerichts sind alle Aufwendungen – mit Ausnahme von Erweiterungen und Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen – bei Anwendung der 15 %-Grenze zu addieren.

Hinweis | Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof den Fall in der Revision beurteilen wird. Denn bis dato ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, wie Aufwendungen zur Erlangung der Betriebsbereitschaft bei der Ermittlung der 15 %-Grenze zu behandeln sind.

Quelle | FG München, Urteil vom 3.2.2015, Az. 11 K 1886/12, Rev. BFH Az. IX R 15/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144659

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Kapitalanleger

Erstattung der Kapitalertragsteuer bei nachträglich vorgelegtem Freistellungsauftrag

| Für nach dem 31.12.2014 zufließende Kapitalerträge haben die zum Steuerabzug Verpflichteten (z.B. Kreditinstitute) nachträglich vorgelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Erteilung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen. Durch die durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vorgenommene Ergänzung sollen die Finanzämter entlastet und Veranlagungsfälle vermieden werden. Das Bundesfinanzministerium hat zur Neuregelung nun Stellung genommen. |

Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle z.B. einen Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung – spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres – für das betreffende Kalenderjahr vor, dann hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren.

Danach kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung.

Beachten Sie | Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 31.8.2015, Az. IV C 1 - S 2410/11/10001 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145323

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Blockheizkraftwerke: Steuerliche Rahmenbedingungen werden ab 2016 schlechter

| Nach neuer Verwaltungsmeinung ist ein Blockheizkraftwerk (BHKW) kein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut mehr, sondern ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes mit der Folge, dass z.B. ein Investitionsabzugsbetrag nicht mehr möglich ist. Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen aber ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige (günstigere) Sichtweise weiter anzuwenden. |

Da BHKW nicht mehr als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, entfallen der steuermindernde Investitionsabzugsbetrag (bis zu 40 % der Anschaffungskosten) sowie die Investitionszulage. Darüber hinaus können die Anschaffungskosten nicht mehr über 10 Jahre abgeschrieben werden. Anzusetzen ist die (längere) für Gebäude geltende Nutzungsdauer.

Das aus Vertrauensschutzgründen eingeräumte Wahlrecht ist auf alle BHKW anzuwenden, die vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Es ist gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

WICHTIG | Die neue Sichtweise gilt für die Fälle, in denen das BHKW keine Betriebsvorrichtung ist, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.

Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionszeitraum für einen Investitionsabzugsbetrag beträgt grundsätzlich drei Jahre.Erfolgt keine Investition, ist der Abzugsbetrag im Jahr der ursprünglichen Geltendmachung mit einer entsprechenden Verzinsung aufzulösen.

Beispiel

Hat ein Steuerpflichtiger für die geplante Anschaffung eines BHKW z.B. in 2014 einen Abzugsbetrag gebildet, hätte er für die Anschaffung grundsätzlich bis Ende 2017 Zeit. Nach der neuen Sichtweise muss eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung allerdings bis Ende 2015 erfolgen.

Der Deutsche Steuerberaterverband fordert das Bundesfinanzministerium daher auf, die Finanzämter anzuweisen, die aus der Auflösung bereits gebildeter Investitionsabzugsbeträge resultierenden Zinsen zu erlassen, wenn der Investitionszeitraum über den 31.12.2015 bestanden hätte. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein vom 21.7.2015, akt. Kurzinfo ESt 55/2010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145107; DStV-Stellungnahme S 09/15 vom 18.8.2015 an das BMF

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Steuerdaten dürfen nicht „ewig“ auf dem Laptop des Betriebsprüfers gespeichert werden

| Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Finanzverwaltung digitalisierte Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung auf mobilen Rechnern der Prüfer nur verlangen, wenn Datenzugriff und Auswertung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Verwaltung stattfinden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Speicherung über den Abschluss der Prüfung hinaus nur zulässig, soweit und solange die Daten noch für das Besteuerungsverfahren (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden. |

Sachverhalt

Im Zuge einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Der Steuerpflichtige bestand darauf, dass das Finanzamt diese Daten nicht (wie angekündigt) über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern darf – und zwar zu Recht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten muss angemessen Rechnung getragen werden. Daher musste die Prüfungsanordnung im Streitfall um folgenden Satz ergänzt werden: „Die Herausgabe erfolgt nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in Ihren Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten auf einem Rechner in den Diensträumen des Finanzamts.“

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2014, Az. VIII R 52/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178876

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Gesellschafter und Geschäftsführer

von Kapitalgesellschaften

GmbH „als zweites Standbein“: Liebhaberei versus Einkünfteerzielungsabsicht

| Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzielungsabsicht. So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf. |

Sachverhalt

Ein selbstständiger Apotheker betrieb „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei.Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Geschäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden.Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich.

„Absicht der Einkünfteerzielung“ bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.

Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.

Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen vielmehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.

Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:

  • Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
  • Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
  • Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, Az. 10 K 546/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145324

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Ist der Ausschluss der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen verfassungswidrig?

| Gewährt ein Gesellschafter „seiner“ GmbH, an der er mit mindestens 10 % beteiligt ist, ein Darlehen, sind die Zinsen nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 % zu versteuern. Anzuwenden ist vielmehr der persönliche Steuersatz, der deutlich höher sein kann. Der Bundesfinanzhof hat diese gesetzliche Regelung in 2014 für verfassungskonform gehalten. Damit gibt sich der unterlegende Steuerpflichtige aber nicht zufrieden und hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, die inzwischen beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. |

Nach Auffassung des Klägers ist die Grenze von 10 % in diesen Fällen willkürlich. Er würde in verfassungswidriger Weise benachteiligt, da der Abgeltungsteuersatz Anwendung fände, wenn er zu weniger als 10 % an der GmbH beteiligt wäre.

Hinweis | Geeignete Fälle können über einen Einspruch vorerst offengehalten werden. Ob die Verfassungsbeschwerde indes erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.4.2014, Az. VIII R 23/13, Verfassungsbeschwerde anhängig unter Az. 2 BvR 2325/14

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Umsatzsteuerzahler

Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugenaussage

| Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt eine Zeugenaussage nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht in Betracht. |

Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.

Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.

PRAXISHINWEIS | Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.3.2015, Az. V R 14/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178877

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So sind Gebühren an den Betreiber einer Handelsplattform zu behandeln!

| Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. Dies hat die Oberfinanzdirektion Karlsruhe klargestellt. |

Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräußerung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.

Beispiel

Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen.

Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatzsteuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).

Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U 19.000 EUR Umsatzsteuer (Bemessungsgrundlage = 100.000 EUR).

Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.

Quelle | OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, Az. S 7200 - Karte 18

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Arbeitgeber

Minijobs: Neue Umlagesätze ab September

| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.9.2015 wie folgt erhöht haben: U1 (Krankheit) = 1 % (bisher 0,7 %); U2 (Mutterschaft) = 0,3 % (bisher 0,24 %). |

Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird dieser ab dem Beitragsmonat September automatisch angepasst. Auch bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen.

Sofern bei der Hausbank ein monatlicher Dauerauftrag eingerichtet wurde, ist dieser rechtzeitig – erstmals zur Fälligkeit am 28.9.2015 – abzuändern.

Beachten Sie | Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Hier übernimmt die Minijob-Zentrale die Berechnung der Abgaben.

Quelle | Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.8.2015

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Arbeitnehmer

Datenpanne: Rund 30.000 Beschäftigte erhielten für den Monat Juli zu wenig Geld

| Bundesweit haben rund 30.000 Arbeitnehmer im Juli unverschuldet einen zu geringen Arbeitslohn erhalten. Schuld war ein Programmfehler der Finanzverwaltung. Auch im August sind fehlerhafte Gehaltsabrechnungen zumindest vereinzelt möglich. |

Arbeitgebern wurde für einige Arbeitnehmer Anfang Juli die falsche Steuerklasse aus der ELStAM-Datenbank übermittelt (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). So erhielten verheiratete Arbeitnehmer mit der Steuerklasse III fälschlicherweise die Steuerklasse I – und zwar rückwirkend zum 1.1.2015.

Nach Informationen der Oberfinanzdirektion Karlsruhe können die Finanzämter den Fehler selbst nicht erkennen, sondern sind auf Hinweise der Betroffenen angewiesen. Auf Antrag erhalten die Arbeitnehmer von ihrem Wohnsitzfinanzamt eine Papierbescheinigung mit der richtigen Steuerklasse. Diese Bescheinigung tritt dann vorübergehend an die Stelle der ELStAM. Die Arbeitgeber sind berechtigt, den Lohnsteuerabzug auf Basis der Papierbescheinigung umgehend zu ändern. Dadurch kann die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer korrigiert und erstattet werden.

Quelle | OFD Karlsruhe vom 4.8.2015, Az. S 2363/167 - St 144

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Steuerermäßigung für Kapitalauszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge?

| Einmal-Kapitalauszahlungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen sind tarifbegünstigt, weil es sich hierbei um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt. Da die Finanzverwaltung gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz Revision eingelegt hat, ist nun der Bundesfinanzhof am Zug. |

Nach Ansicht der Verwaltung unterliegen nur Kapitalauszahlungen aus einer Direktzusage und einer Unterstützungskasse der steuergünstigen Fünftelregelung. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht für diese Differenzierung keine sachliche Rechtfertigung. Schließlich habe der Bundesfinanzhof bereits für Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke (Basisvorsorge) entschieden, dass sie nach der Fünftelregelung zu besteuern seien. Diese Entscheidungen habe die Finanzverwaltung auch umgesetzt.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2015, Az. 5 K 1792/12, Rev. BFH Az. X R 23/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144962; BFH-Urteil vom 23.10.2013, Az. X R 3/12; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 3 - S 2221/12/10010:003

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Aufwendungen für „normale“ Schuhe sind keine Werbungskosten

| Eine Schuhverkäuferin kann ihre Schuhe selbst dann nicht als Werbungskosten absetzen, wenn sie verpflichtet ist, während der Arbeit Schuhe ihres Arbeitgebers zu tragen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. |

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn sie so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird und für diesen Zweck angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug scheitert, wenn die private Nutzung möglich und üblich ist.

Beachten Sie | Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für typische Berufskleidung, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist (z.B. Amtstrachten oder weißer Arztkittel).

Quelle | FG Münster, Urteil vom 1.7.2015, Az. 9 K 3675/14 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145195

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Abschließende Hinweise

Neue Broschüre „Vereine und Steuern“

| Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine Broschüre „Vereine & Steuern – Arbeitshilfe für Vereinsvorstände und Mitglieder“ neu aufgelegt. |

Der komplett überarbeitete Ratgeber wendet sich an Vereins- und Vorstandsmitglieder, die in den Vereinen die finanziellen Angelegenheiten regeln. Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf über 200 Seiten behandelt. Neben zahlreichen Anlagen ist u.a. auch eine Mustersatzung für einen gemeinnützigen Verein enthalten.

Hinweis | Die Broschüre kann unter www.iww.de/sl1675 kostenfrei heruntergeladen werden.

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2015

| Im Monat Oktober 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 12.10.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 12.10.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 15.10.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2015 am 28.10.2015.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Monats-Rundschreiben Plus 09-2015

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 09/2015:

Alle Steuerzahler

Kapitalanleger

Freiberufler und Gewerbetreibende

Umsatzsteuerzahler

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Abschließende Hinweise

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Alle Steuerzahler


Bei Vorauszahlungen nach der Scheidung ist Vorsicht geboten

| Solange das Finanzamt nicht weiß, dass die Eheleute nicht mehr zusammen zu veranlagen sind, kann es davon ausgehen, dass der die Vorauszahlungen leistende Ehegatte die Steuerschulden beider begleichen will. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall war die Ehe vor Erlass des Vorauszahlungsbescheids und zum Zeitpunkt der vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bereits geschieden. Hiervon erfuhr das Finanzamt erst im Nachhinein, jedoch noch vor Erlass des Einkommensteuerbescheids und rechnete die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen nur zur Hälfte an – und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Schleswig-Holstein befand.

Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine anderslautenden Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt davon ausgehen, dass der Ehegatte auch die Steuerschuld des mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe zum Zahlungszeitpunkt nicht mehr bestand und das Finanzamt hiervon keine Kenntnis hatte.

PRAXISHINWEIS | Gegen die Entscheidung ist inzwischen die Revision anhängig, sodass der Bundesfinanzhof das Urteil überprüfen muss. Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte das Finanzamt in derartigen Fällen rechtzeitig über die Ehescheidung informiert werden.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.7.2014, Az. 5 K 93/11, Rev. BFH Az. VII R 38/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143967

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Das Bürokratieentlastungsgesetz im Überblick

| Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sollen durch das Bürokratieentlastungsgesetz, das am 31.7.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, profitieren. Wichtige Änderungen werden nachfolgend vorgestellt. |

Unternehmen werden stärker von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung befreit. Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse wurde von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht.

Hinweis | Die neuen Grenzen gelten erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Die Übergangsregelungen stellen jedoch sicher, dass Steuerpflichtige vom Finanzamt keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Existenzgründer werden durch die Einführung bzw. Anhebung von Schwellenwerten später in der Wirtschaftsstatistik herangezogen. Die Änderungen treten am 1.1.2016 in Kraft.

Änderungen im Einkommensteuerrecht:

  • Die Lohnsteuerpauschalierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte wurde um 6 EUR auf 68 EUR erhöht.
  • Das Faktorverfahren beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wurde vereinfacht. Insbesondere kann ein Faktor künftig für bis zu zwei Kalenderjahre gelten.
  • Zum Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen müssen ihre Gesellschafter bzw. Kunden nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, dass ein Abruf des Religionsmerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgt und dass ein Widerspruchsrecht besteht.

Hinweis | Diese Änderungen treten am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Vereinfachungen beim Faktorverfahren sind jedoch erstmals für den Veranlagungszeitraum (VZ) anzuwenden, der auf den VZ folgt, in dem die erforderlichen Programmierarbeiten abgeschlossen worden sind. Das Bundesfinanzministerium wird den VZ bekannt geben.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.7.2015, BGBl I 2015, 1400

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Es kommt auf die Meldeadresse des Kindes an

| Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs erhalten Alleinerziehende den Entlastungsbetrag für ein in ihrem Haushalt gemeldetes Kind auch dann, wenn es in einer eigenen Wohnung lebt. |

Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Daraus leitet der Bundesfinanzhof eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ab.

Hinweis | Aktuell wurde der Entlastungsbetrag rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2015 um 600 EUR auf 1.908 EUR p.a. erhöht. Zusätzlich wurde eine neue Kinderkomponente eingeführt. Hierdurch erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr.

Quelle | BFH-Urteil vom 5.2.2015, Az. III R 9/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 177863; Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015, BGBl I 2015, 1202

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Grunderwerbsteuer: Die Ersatzbemessungsgrundlage ist verfassungswidrig

| Das Bundesverfassungsgericht hält die Regelung über die Ersatzbemessungsgrundlage im Grunderwerbsteuerrecht für verfassungswidrig. |

Regelbemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung, insbesondere der Kaufpreis. Auf die Ersatzbemessungsgrundlage wird zurückgegriffen bei

  • fehlender Gegenleistung,
  • Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage sowie
  • bei Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an Gesellschaften.

Da die Steuerwerte in diesen Fällen teilweise erheblich unter den tatsächlichen Verkehrswerten liegen, kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Steuerschuldner, deren Grunderwerbsteuer auf Basis der (höheren) Regelbemessungsgrundlage berechnet wird.

Beachten Sie | Der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 30.6.2016 rückwirkend zum 1.1.2009 eine Neuregelung treffen. Bis zum 31.12.2008 ist die Vorschrift weiter anwendbar. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung zur weiteren Vorgehensweise kurzfristig Stellung nehmen wird.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 23.6.2015, Az. 1 BvL 13/11, Az. 1 BvL 14/11

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Kapitalanleger


Riester-Zulagen für Beamte: Mittelbare Zulageberechtigung als Rettungsanker

| Beamte erhalten regelmäßig keine Riester-Zulagen, wenn sie es versäumt haben, der Datenübermittlung innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist einzuwilligen. Hier gibt es aber einen Ausweg: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann der Beamte nämlich über seinen Ehepartner mittelbar zulageberechtigt sein. |

Sachverhalt

Eine Beamtin schloss in 2002 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, auf den sie in den Streitjahren 2005 bis 2007 eigene Beiträge einzahlte. Die Einwilligungserklärung zur Datenübermittlung für die Beitragsjahre hatte sie erst in 2010 erteilt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) lehnte die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Streitjahre ab, da die Einwilligung nicht fristgerecht erteilt worden sei.

Unmittelbare Zulageberechtigung scheidet hier aus

Der Bundesfinanzhof entschied zunächst, dass die Beamtin nicht unmittelbar zulageberechtigt ist. Die Zulagebegünstigung von Besoldungsempfängern setzt nämlich eine Einverständniserklärung gegenüber der Besoldungsstelle voraus, dass diese der zentralen Stelle jährlich die für die Gewährung der Zulage erforderlichen Daten mitteilen darf. Diese Einwilligung muss spätestens zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, erfolgen. Diese Frist wurde im Streitfall jedoch nicht eingehalten.

Mittelbare Zulageberechtigung möglich

Allerdings kann in einem solchen Fall eine mittelbare Zulageberechtigung bestehen. Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen der steuerlichen Zusammenveranlagung vor und ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht.

Der Bundesfinanzhof verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück, die nun die Frage klären muss, ob im Streitfall die Voraussetzungen für eine mittelbare Zulageberechtigung erfüllt sind.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178145

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Freistellungsauftrag: Ab 2016 ohne Steuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig

| Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass Freistellungsaufträge, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden, zum 1.1.2016 ungültig werden, wenn diesen keine Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) zugeordnet wird. Es genügt, wenn dem Kreditinstitut die Steuer-IdNr. mitgeteilt wird. Ein neuer Freistellungsauftrag muss also nicht erteilt werden. |

Zum Hintergrund: Für Freistellungsaufträge, die seit dem 1.1.2011 neu gestellt oder geändert werden, ist die Steuer-IdNr. ein Pflichtbestandteil. Für zuvor erteilte Freistellungsaufträge ohne Steuer-IdNr. endet die Übergangsregel zum 1.1.2016.

Quelle | BZSt, Mitteilung vom 27.7.2015

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Freiberufler und Gewerbetreibende


Betriebsprüfung: Der Zeitreihenvergleich ist nur mit Einschränkungen zulässig

| Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeiten eingeschränkt, mittels des Zeitreihenvergleichs Gewinne hinzuzuschätzen. Denn der Zeitreihenvergleich weist gegenüber anderen Verprobungs- und Schätzungsmethoden Besonderheiten auf, die zumindest eine vorsichtige Interpretation seiner Ergebnisse gebieten. |

Sachverhalt

Bei der Betriebsprüfung einer Gaststätte beanstandete der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung u.a. aus folgenden Gründen:

  • Die Programmierprotokolle der Registrierkasse wurden nicht vorgelegt,
  • die Tagesendsummenbons waren nicht vollständig bzw. nicht datiert,
  • die Warenendbestände zum Ende der Streitjahre wurden nicht durch Inventuren, sondern im Wege der Schätzung ermittelt.

Der Prüfer erhöhte die Erlöse um Hinzuschätzungen, für deren Höhe er sich auf einen Zeitreihenvergleich stützte. Dabei ermittelte er wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den höchsten Mittelwert wendete er für das gesamte Jahr auf den erklärten Wareneinsatz an.

Bundesfinanzhof konkretisiert
die Anwendungsvoraussetzungen

Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gab der Bundesfinanzhof der Revision des Steuerpflichtigen statt. Zwar hat das Finanzamt wegen der Mängel in der Buchführung eine Schätzungsbefugnis. Da der Zeitreihenvergleich jedoch Besonderheiten aufweist, ist diese Schätzungsmethode nur unter folgenden Einschränkungen zulässig:

  • 1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.
  • 2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeitreihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buchführung von vornherein ungeeignet.
  • 3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.
  • 4. Auch wenn andere Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.
  • 5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits wegen anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines – technisch korrekt durchgeführten – Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

Formeller Mangel bei fehlenden Unterlagen

Wird ein programmierbares Kassensystem eingesetzt, liegt ein formeller Mangel der Buchführung bereits dann vor, wenn die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Betriebsanleitung sowie Protokolle nachträglicher Programmänderungen) fehlen.

Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass dieser Mangel das gleiche Gewicht hat wie fehlende Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. fehlende Tagesprotokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse. Dieser Mangel berechtigt daher grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung.

Quelle | BFH-Urteil vom 25.3.2015, Az. X R 20/13, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 178301

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Richtsatzsammlung für 2014 veröffentlicht

| Das Bundesfinanzministerium hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2014 (mit Pauschbeträgen für unentgeltliche Wertabgaben 2014 und 2015) veröffentlicht. |

Die Richtsätze wurden auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt. Die Werte werden jährlich überprüft und – wenn nötig – angepasst. Sie sind für die Finanzverwaltung ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt), um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Durch die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben können Warenentnahmen monatlich pauschal verbucht werden. Sie entbinden Steuerpflichtige davon, eine Vielzahl von Einzelentnahmen aufzuzeichnen. Individuelle Zu- oder Abschläge sind nicht zulässig.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.7.2015, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-07, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145115

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Umsatzsteuerzahler


Bundesfinanzministerium äußert sich zur Umsatzsteuer bei Sicherungseinbehalten

| Der Bundesfinanzhof hatte vor rund zwei Jahren entschieden, dass Unternehmer Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte unter gewissen Voraussetzungen nicht an das Finanzamt abführen müssen. Das Bundesfinanzministerium wendet diese Rechtsprechung nunmehr an, sodass Unternehmer bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung eine Steuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit vornehmen können. |

Zum Hintergrund:Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer bereits in dem Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Bauunternehmer war das bislang insbesondere bei Großaufträgen ein Problem. Obwohl der Kunde einen Sicherungseinbehalt oftmals über Jahre zurückbehält, musste die Umsatzsteuer für diesen nicht vereinnahmten Rechnungsbetrag bereits an das Finanzamt überwiesen werden.

Voraussetzungen für
die Steuerberichtigung

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Entgeltanspruch aufgrund eines vertraglichen Einbehalts zur Absicherung von Gewährleistungsansprüchen über einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht verwirklichen kann.

Hat der Unternehmer die Gewährleistungsansprüche seiner Leistungsempfänger durch Bankbürgschaft gesichert oder war ihm eine derartige Bürgschaftsgestellung möglich, liegt keine Uneinbringlichkeit vor.

PRAXISHINWEIS | Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist nachzuweisen, dass für jeden abgeschlossenen Vertrag konkrete, im Einzelnen vom Unternehmer begehrte Gewährleistungsbürgschaften beantragt und abgelehnt wurden.

Vorsteuerkorrektur des
Leistungsempfängers

Bei einer Steuerberichtigung hat der Leistungsempfänger die Vorsteuer aus den jeweiligen Leistungsbezügen entsprechend zu berichtigen. Der Unternehmer muss dem Leistungsempfänger die Behandlung seiner Ansprüche nicht mitteilen. Das Finanzamt des Unternehmers ist allerdings berechtigt, das Finanzamt des Leistungsempfängers auf die Behandlung der offenen Entgeltansprüche als uneinbringlich hinzuweisen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.8.2015, Az. III C 2 - S 7333/08/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145098

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Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

| Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat sich zur sogenannten 10-Tages-Fiktion bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen geäußert und dabei u.a. klargestellt, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegen müssen. |

Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Allerdings gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen.

Diese Sonderregelung gilt auch für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Allerdings müssen die Zahlungen auch hier innerhalb dieses Zeitraums fällig und geleistet worden sein.

Beispiel

Ein Freiberufler, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zahlt seine Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 am 8.1.2015. Die Zahlung ist jedoch erst am 10.2.2015 fällig. Weil der Fälligkeitszeitpunkt außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liegt, ist die Vorauszahlung in 2015 gewinnmindernd anzusetzen.

Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Eine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Dies bedeutet: Die Umsatzsteuer-Zahlung ist nicht im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu erfassen.

Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es beim Lastschrifteinzug nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen, aber später eingezogenen Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Hinweis | Wird der Betriebsausgabenabzug für das Kalenderjahr des Abflusses versagt und beantragt der Steuerpflichtige eine Änderung der bereits bestandskräftigen Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, kann den Anträgen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur entsprochen werden, wenn die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen vom 18.5.2015, akt. Kurzinfo ESt 9/2014; OFD Nordrhein-Westfalen vom 12.5.2015, Kurzinfo Verfahrensrecht 3/2015

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Arbeitgeber


Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn gelockert

| Mit Wirkung zum 1.8.2015 sind Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz in Kraft getreten. |

Bisher war geregelt, dass eine Aufzeichnungspflicht nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) nicht erforderlich ist, wenn der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von über 2.958 EUR brutto erhält. Diese Schwelle ist zum 1.8.2015 auf 2.000 EUR brutto gesenkt worden.

WICHTIG | Die neue Schwelle gilt nur, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt.

Für alle Arbeitnehmer, die nicht bereits seit zwölf Monaten mehr als 2.000 EUR brutto verdienen, entfällt die Aufzeichnungspflicht – wie bisher – ab einem monatlichen Bruttogehalt von mehr als 2.958 EUR.

Daneben regelt die neue Verordnung, dass eine Aufzeichnungspflicht für im Betrieb arbeitende Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers nicht erforderlich ist.

Sollte es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (z.B. GmbH) oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (z.B. KG) handeln, dann kommt es auf die Verwandtschaft bzw. Beziehung zum vertretungsberechtigten Organ der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft an.

Hinweis | Ausführliche Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn erhalten Sie z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: www.der-mindestlohn-wirkt.de.

Quelle | Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung vom 29.7.2015, BAnz AT 31.7.2015 V1; Merkblatt der IHK Koblenz: Aufzeichnungspflichten nach dem Mindestlohngesetz, Stand: August 2015

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Arbeitnehmer


Diktatkassetten sind kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

| Ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Köln nicht ordnungsgemäß. |

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer führte für seinen Firmenwagen ein Fahrtenbuch in Form eines Diktiergeräts. Dabei ging er wie folgt vor: Er diktierte zu Beginn einer Fahrt den Zweck der Fahrt, das Datum und den km-Stand. Unterwegs diktierte er besondere Vorkommnisse (z.B. Staus oder Umleitungen) und am Ende wiederum den km-Stand. Die Ansagen auf dem Band wurden von seiner Sekretärin im Durchschnitt zweimal wöchentlich in Excel-Dateien übertragen. Die Blätter wurden aufbewahrt und am Jahresende gebunden. Auch die Bänder wurden aufbewahrt. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und ermittelte den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Überlassung nach der Ein-Prozent-Regelung – zu Recht, so das Finanzgericht Köln.

Das Fahrtenbuch sind die einzelnen Kassetten und nicht die Excel-Tabellen. Diese erfüllen die Anforderungen an ein Fahrtenbuch bereits deshalb nicht, weil sie das ganze Jahr über als lose Blätter gesammelt und erst am Jahresende gebunden wurden. Zudem sind sie jederzeit änderbar.

Die Kassetten stellen kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dar, da es die heutigen technischen Möglichkeiten erlauben, Bänder zu verändern, ohne dass ein Bruch erkennbar ist. Außerdem kann jedes einzelne Band komplett neu besprochen werden.

Ferner ist nicht mit vertretbarem Aufwand nachprüfbar, ob die Kassetten vollständig in die Listen übernommen wurden. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist ein mithilfe von elektronischen Aufzeichnungen erstelltes Fahrtenbuch nur dann ordnungsgemäß, wenn die elektronische Aufzeichnung unmittelbar ausgedruckt wird.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 18.6.2015, Az. 10 K 33/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145094

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Arbeitsplatzwechsel: Kosten für die Abschiedsfeier können Werbungskosten sein

| Veranstaltet ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels eine Abschiedsfeier, können die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sein. Wie das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, kommt es hier auf die Umstände des Einzelfalls an. |

Sachverhalt

Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels an eine Fachhochschule lud ein leitender Angestellter Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Restaurant mit Übernachtungsmöglichkeit ein. Die Einladungen stimmte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Arbeitnehmers. Die Kosten (rund 5.000 EUR) für die Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, machte er in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da es sich um eine private Feier gehandelt habe – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschied.

Insbesondere folgende Punkte sprachen für eine berufliche Veranlassung der Aufwendungen:

  • Sämtliche Gäste stammten aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers; private Freunde oder Angehörige waren nicht eingeladen. Ferner war die überwiegende Zahl der Gäste ohne Partner eingeladen.
  • Der Arbeitgeber war in die Organisation der Feier eingebunden.
  • Die Höhe der Kosten wertete das Finanzgericht bei einem Bruttolohn von 240.000 EUR als „durchschnittlich“. Sie sprachen nicht gegen eine berufliche Veranlassung.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 29.5.2015, Az. 4 K 3236/12 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144919

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Abschließende Hinweise


Broschüre „Hilfen für Investitionen und Innovationen“

| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die Broschüre „Wirtschaftliche Förderung – Hilfen für Investitionen und Innovationen“ neu aufgelegt. |

Die Broschüre bietet der gesamten Wirtschaft und allen anderen Interessierten Orientierungshilfen in der Förderlandschaft und informiert ausführlich über die zahlreichen Fördermöglichkeiten, deren Konditionen und Antragswege. Unter www.iww.de/sl1664 können Sie die Broschüre kostenlos herunterladen.

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Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 beträgt -0,83 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB):
    4,17 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,17 Prozent*

* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 7,17 Prozent.

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

Berechnung der Verzugszinsen

Zeitraum

Zins

vom 1.1.2015 bis 30.6.2015

-0,83 Prozent

vom 1.7.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

vom 1.1.2014 bis 30.6.2014

-0,63 Prozent

vom 1.7.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

vom 1.1.2013 bis 30.6.2013

-0,13 Prozent

vom 1.7.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

vom 1.1.2012 bis 30.6.2012

0,12 Prozent

vom 1.7.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

vom 1.1.2011 bis 30.6.2011

0,12 Prozent

vom 1.7.2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

vom 1.1.2010 bis 30.6.2010

0,12 Prozent

vom 1.7.2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

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Künstlersozialabgabe: Keine Erhöhung für 2016 geplant

| Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung soll auch in 2016 bei 5,2 % liegen. Dies ergibt sich aus einem Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. |

Hintergrund: Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. Weitere Informationen zur Abgabepflicht erhalten Sie u.a. unter www.kuenstlersozialkasse.de.

Dass wohl erneut keine Erhöhung notwendig wird, liegt insbesondere an dem im vergangenen Jahr verabschiedeten Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes, wodurch die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse ihre Prüfungen deutlich ausgeweitet haben.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016, Entwurf des BMAS vom 24.6.2015

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2015

| Im Monat September 2015 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2015
  • Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

  • Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2015

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2015. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat September 2015 am 28.9.2015.

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